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Arbeitsrecht: OVG Berlin Brandenburg bezieht Stellung zu Tätowierung als Hinderungsgrund für die Einstellung im mittleren Polizeidienst

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 – OVG 4 S 52.18, Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Nr. 1 vom 04.02.2019

Hintergrund

Geklagt hatte ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeidienst. Er wurde wegen eines Tattoos abgelehnt, dass beim Tragen der Sommeruniform sichtbar gewesen wäre. Es zeigt Frauenschädel (das mexikanische Motiv „La Catrina“).

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) gab dem Kläger Recht.

Gründe

Am 17.11.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und „in der Mitte der Bevölkerung“ angekommen sind. Aufgrund dessen hat das OVG klargestellt, dass es dem Berliner Gesetzgeber obliegt, zumindest in Grundzügen zu regeln, inwiefern jeweilig sichtbare Tätowierungen wegen ihrer Art und Gestalt mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar sind. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit obliege der Behörde selbst nur dann, wenn Tätowierungen den Zweifel zulassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt oder Tätowierung gegen Strafgesetze verstößt.

Bewertung

Die Rechtsprechung des OVG steht im Kontext der bisher ergangenen Entscheidungen zu Tätowierungen bei Polizeibeamten. Es ist wohl anzuerkennen, dass Tattoos den Weg in die Gesellschaft gefunden haben und keine typische Begleiterscheinung in bestimmten Bereichen sind. Somit ist durch den Gesetzgeber zu regeln, welche Fälle von Tätowierungen zulässig und welche Fälle von Tätowierungen unzulässig sind.

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