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Arbeitsrecht: Air Berlin-Piloten scheitern mit Klagen gegen betriebsbedingte Kündigungen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 18.01.2019 – 9 Sa 799/18 u.a.

Hintergrund

Einige ehemalig bei der jetzt insolventen Fluggesellschaft Air Berlin beschäftigte Piloten wehrten sich mit zahlreichen Kündigungsschutzklagen gegen ihre betriebsbedingten Kündigungen. Sie begehrten eine Anstellung bei den Käufern der Anteile aus der Insolvenzmasse. Denn ihrer Ansicht nach haben Betriebsübergänge auf andere Fluggesellschaften stattgefunden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Gründe

Aufgrund der Einstellung des Betriebs sind die ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen gegenüber den Piloten wirksam. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass kein Übergang des Betriebes insgesamt oder ein Übergang einzelner Betriebsteile auf andere Fluggesellschaften stattgefunden habe. Es fehle bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Fluggesellschaft Air Berlin.

Bewertung

Um etwaige Nachteile eines Betriebsübergangs für Arbeitnehmer zu verhindern, regelt § 613a Abs. 1, Satz 1 BGB den Eintritt des neuen Betriebsinhabers in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Ein Be­triebsüber­gang führt folglich zu ei­nem ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten au­to­ma­ti­schen Wech­sel des Ar­beit­ge­bers bei Fortbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Damit diese Rechtsfolge eintritt, müsste im vorliegenden Fall allerdings ein wirksamer Betriebsübergang stattgefunden haben. Maßgeblich für die Prüfung, ob überhaupt ein Betrieb oder ein Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB gegeben ist, ist das Vorliegen einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit. Diese wird als eine organisierte Gesamtheit von Personen und/ oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung verstanden. Eine solche kann vorliegend in Zustimmung mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hinsichtlich der ehemaligen Fluggesellschaft Air Berlin nicht bejaht werden.

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