Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 5/19
Hintergrund
Die Klägerin absolvierte vereinbarungsgemäß ein Praktikum bei der Beklagten zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Beginn des Praktikums war der 6. Oktober 2015.In der Zeit vom 3. bis einschließlich zum 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sodann trat die Klägerin am 20. Dezember 2015 in Rücksprache mit der Beklagten einen Familienurlaub an. Darüber hinaus vereinbarten Klägerin und Beklagte einen Wiedereintritt in das Praktikum für den 12. Januar 2016, um in der Zwischenzeit „Schnuppertage“ auf anderen Pferdehöfen zu absolvieren. Am 25. Januar 2016 endete das Praktikum bei der Beklagten.
Die Klägerin begehrte sodann gerichtlich Mindestlohn in einer Gesamthöhe von 5.491,00 EUR brutto für die geleistete Arbeit. Sie begründete ihr Begehren damit, dass die gesetzlich geregelte Höchstdauer eines solchen Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. Sie setzt einen Stundensatz von 8,50 EUR an.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg.
Gründe
Das BAG lehnte einen Anspruch der Klägerin ab. Das Praktikum habe die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten. Denn bei Anführen von persönlichen Gründen und in dem Fall, dass einzelne Abschnitt sachlich und zeitlich zusammenhängen, sei es dem Praktikanten möglich, sein Praktikum zu unterbrechen. Hieraus ergibt sich, dass die Dauer von drei Monaten nicht überschritten wurde.
Bewertung
Die Entscheidung des BAG zeigt, es kommt gerade nicht ausschließlich auf die Dauer gerechnet vom ersten bis zum letzten Tag des Praktikums an. Praktikanten können unter Anführung von persönlichen Gründen und dem oben bezeichneten Zusammenhang ihr Praktikum unterbrechen.