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Arbeitsrecht: Erben haben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Jahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 1/19

Hintergrund

Die klagende Alleinerbin ist Ehefrau des am 20. Dezember 2010 verstorbenen Erblassers. Durch Tod endete das Arbeitsverhältnis des Erblassers mit der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis des Erblassers war der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar.Hiernach hatte der Erblasser grundsätzlich einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub per annum. Aufgrund einer am 18. August 2010 erfolgten Anerkennung einer Schwerbehinderung hatte der Erblasser zwei weitere Urlaubstage – damit 32 – per annum. Für das Todesjahr des Erblassers bestand bei Eintritt des Todes respektive der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Hierfür verlangte die Klägerin Abgeltung durch die Beklagte. Ihr Begehren machte sie gerichtlich geltend.

Die Klägerin bekam Recht. Auch die durch die Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) angestrengte Revision hatte keinen Erfolg. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers besteht für die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ein Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs so das BAG.

Gründe

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der erforderlichen unionsrechtlichen Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BurlG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 6. November 2018 (Rechtssachen C-569/16, C-570/16) entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht bei durch Tod des Arbeitnehmers begründeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, sondern dass der Anspruch auf eine Abgeltung besteht und im Wege der Erbfolge (nach dt. Recht der sog. Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB) übergeht. Wie das BAG ausführt, ist von dem Anspruch der Abgeltung nicht nur der Erholungsurlaub, sondern auch der durch die Schwerbehinderung des Erblassers zusätzlich gewährte Urlaub und der Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD erfasst.

Bewertung

Aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ist die Beurteilung des BAG folgerichtig. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Erben. Der EuGH hat in den angeführten Rechtssachen den Charakter des Jahresurlaubs erörtert. Auf der einen Seite zeichnet sich der Jahresurlaub durch die Komponente der Erholung und Entspannung und zum anderen durch einen vermögensrechtlichen Charakter aus.

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