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Arbeitsrecht: Keine Zeitzuschläge bei Freistellung von der Arbeit wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2018 – 10 AZR 496/17

Hintergrund

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fluglotse tätig. Auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis findet u.a. der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19.11.2004 in den Fassungen vom 06.05.2010 und vom 16.05.2012 Anwendung.Nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MTV ist die Arbeitszeit grundsätzlich auf die Arbeitstage Montag bis Freitag festgelegt. Ausnahmsweise kommt auch eine Verteilung auf Samstage, Sonntage und Feiertage in Frage. Der Kläger nimmt als Fluglotse an der sog. flexiblen Schichtplanung teil. Für ihn wird ein Arbeitszeitkonto geführt. § 14 MTV regelt die Entstehung und die Möglichkeit des Abbaus von Mehrarbeitsstunden.

In der Zeit vom 25.02.2012 bis 25.04.2014 wurde dem Kläger in insgesamt 24 Fällen Mehrarbeitsstundenabbau bewilligt. In all diesen Fällen betraf der Stundenabbau Zeiten, zu denen der Kläger im Schichtplan zu Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit eingeteilt war. Nach § 20 MTV erhält der Arbeitnehmer für Arbeiten an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht sog. Zeitzuschläge. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeiten des Abbaus von Mehrarbeitsstunden nur die Vergütung nach § 18 MTV, aber keine Zeitzuschläge nach § 20 MTV.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm auch Zeitzuschläge für Zeiten der Arbeitsbefreiung zum Abbau von Mehrarbeit. Er erhob daher Klage auf Zahlung der Zuschläge in Höhe von rd. 1.200 € brutto. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings ohne Erfolg.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht lehnt etwaige Ansprüche des Klägers auf tarifliche Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für Zeiten, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden nicht gearbeitet hat, ab.

Der Kläger hat zum einen keinen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Annahmeverzuges nach §§ 615, 293 ff. BGB, da die Beklagte mit der Annahme der Dienste des Klägers nicht in Verzug war. Für den Kläger bestand weder eine Pflicht zur Arbeitsleistung noch für die Beklagte eine Pflicht zur Beschäftigung des Klägers. Der Kläger ist im Streitfall von der Arbeit befreit, daher schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Er kann dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nicht anbieten, so dass dieser auch nicht in Annahmeverzug geraten kann. Es besteht keine Mitwirkungspflicht nach § 296 BGB. Für die Dauer einer Freistellung von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Sinne von § 297 BGB rechtlich unmöglich. § 611 Abs. 1 i.V.m. § 615 S. 1 BGB begründet zudem keinen Anspruch auf Beschäftigung zu bestimmten zuschlagspflichtigen Zeiten.

Der Kläger kann seinen Anspruch zum anderen auch nicht auf § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 14, 20 MTV stützen. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus den Regelungen zum Arbeitszeitkonto noch aus der tarifvertraglichen Zuschlagsregelung selbst. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit seinen Vergütungsanspruch aus. Die Zeitgutschrift ist lediglich eine abstrakte Recheneinheit. Daher kommt es für den Abbau des Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens an. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt durch Freizeitausgleich. Freizeit ist das Gegenteil von Arbeitszeit. Der Kläger hat an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, nicht gearbeitet. Damit steht ihm kein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB zu. Einen allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt es nicht. § 14 MTV trifft keine eigenständige Regelung, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch entsteht, so dass er der allgemeinen Vergütungsregelung folgt.

Soweit der Kläger Ansprüche auf die tarifvertraglichen Zuschläge geltend macht, muss er die Voraussetzungen des § 20 MTV erfüllen. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Zuschläge gem. § 20 MTV nur für geleistete Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird und der Kläger zu diesen Zeiten gerade nicht gearbeitet hat. Allein der Umstand, dass er im Schichtplan ursprünglich für die Arbeit zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingeteilt war, aber wegen Mehrarbeitsstundenabbau davon befreit wurde, reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Sinn und Zweck des § 20 MTV ist es besondere Erschwernisse auszugleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen. Daher wäre die Zahlung der Zuschläge widersprüchlich, wenn gerade keine Erschwernisse vorliegen und der Arbeitnehmer davon befreit ist.

Bewertung

Einem Arbeitnehmer stehen keine Ansprüche auf tarifliche Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für Zeiten zu, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet hat. Eine solche Vorgehensweise stünde dem Zweck der Zuschlagsregelungen entgegen. Dieses besteht nämlich darin, besondere Erschwernisse wegen ungünstigen Arbeitszeiten auszugleichen. Solche Erschwernisse können bei nicht geleisteter Arbeit wegen Freistellung denklogisch schon gar nicht auftreten.

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