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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen des Kassierens ohne Ausdruck von Fahrscheinen ist rechtmäßig

LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2018, 10 Sa 469/18

Hintergrund

Der Kläger ist Busfahrer bei der BVG. Auf die Beschwerde eines Kunden, dass der Kläger zwar den Fahrpreis vereinnahmt, aber mit der Erklärung „You don’t need a ticket“ kein Ticket ausgedruckt habe, veranlasste die BVG eine Sonderprüfung.Der Prüfer der BVG beobachtete den Kläger und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegengenommen hatte, aber keine Tickets ausdruckt und die Kunden durchgewinkt hat.

Daraufhin kündigte die BVG dem Kläger fristlos ohne vorherige Abmahnung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger habe auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Einwand des Busfahrers allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt zu haben, sei durch die Videoaufzeichnungen aus dem Bus widerlegt worden.

Bewertung

Die fristlose Kündigung erfordert die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers weist daraufhin, dass dieser das entrichtete Fahrtgelt nicht der BVG zukommen lässt, sondern sich selbst. Dies und die Tatsache, dass der Kläger trotz Videoaufnahmen die Tat leugnet, reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit. Die Fortbeschäftigung des Klägers würde für die BVG stets das Risiko von Einnahmeeinbußen bergen. Dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig ansah, ist also billig.

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