Permalink

0

Reiserecht: Haftungsausschluss auf Reiseportal unzulässig

Oberlandesgericht München Urteil vom 27.04.2017 – 12 O 18470/16

Hintergrund

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bundesverband (im Folgenden VZBV); Beklagte ist die Euvia Travel GmbH, die unter anderem im Internet unter der Domain sonnenklar.tv ein Vermitt­lungsportal für Reiseleistungen, darunter auch Pauschalreisen betreibt. Streitig zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In seinen Geschäftsbedingungen hatte Euvia Travel erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt. Des Weiteren hatte Euvia jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Zudem habe Euvia Travel jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausgeschlossen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung dieser Klauseln sei gemäß § I UKlaG zu unter­lassen. Nach erfolgloser Abmahnung hat er mit seiner am 14. November 2016 zugestellten Kla­ge, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung seiner pauschalierten Abmahnkosten geltend gemacht. Mit Urteil vom 8. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genom­men wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die zulässige Berufung ist begründet.

Gründe

Mit dem Ausschluss der Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung
schließe die Beklagte nicht nur die Haftung für die Verfügbarkeit der ent­sprechenden Reisen oder Reiseleistungen aus, sondern auch ganz allgemein dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zu­stande kämen. Die Herbeiführung eines derartigen Vertrags sei indes Hauptleistungspflicht der Beklagten. Somit verstößt diese Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist demgemäß unwirksam.

Die Klausel nach der nicht für die Vollständigkeit und Aktualität der Reiseangaben gehaftet würde, genüge nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Sie enthalte lediglich die Angabe, dass die auf der Website veröffentlichten Daten wegen der täglichen Aktualisierung Abwei­chungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit aufweisen könnten. Es bliebe aber gänzlich offen, an welche Umstände insoweit angeknüpft werde und wie weit die durch diese Klausel angestrebte Haftungsbeschränkung reiche.

Soweit durch die Klauseln die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Beklagten oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausgeschlossen würden, seien die Klauseln gemäß § 309 Nr.7 BGB unwirksam.

Bewertung

Mit der Ausgestaltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Euvia Travel versucht das wirtschaftliche Risiko auf den Verbraucher abzuwälzen. Dieses Vorhaben hielt der Inhaltskontrolle des Oberlandesgerichts München nicht stand. Die Inhaltskontrolle dieser Klauseln zeigt eingängig, dass diese mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und somit unwirksam sind. Da es bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt hat, ist der Auffassung des Oberlandesgerichts München in diesem Fall ebenfalls zuzustimmen.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.