Permalink

0

Arbeitsrecht: Wahl eines Filialleiters in den Betriebsrat ist rechtmäßig

Arbeitsgericht Neumünster, 27.6.2018 – 3 BV 3a/18

Hintergrund

Das Arbeitsgericht Neumünster hatte sich mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl durch eine in der Systemgastronomie tätige Arbeitgeberin zu beschäftigen. Diese hatte zuvor mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen, in dem die Filialmitarbeiten in verschiedenen Teilregionen jeweils das Recht erhielten, einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen.In einem dieser Teilgebiete hatte bisher ein Filialleiter den Vorsitz des Betriebsrates inne. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag erlaubte es ihm allerdings nicht, Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Mehrere Jahre nach seiner Wahl zum Vorsitzenden des Betriebsrates stellte die Arbeitgeberin ihm nun eine neue Stellenbeschreibung aus, die ihm eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis einräumte. Nochmals später legte man ihm eine entsprechende Personalvollmacht aus, die er jedoch nicht unterschrieb. Ob der Filialleiter diese Befugnis nun tatsächlich ausübt und Mitarbeiter einstellt und entlässt, ist zwischen den Parteien letztendlich streitig. Als es zu der nächsten Betriebsratswahl kam, wurde der Filialleiter zum wiederholten Mal als Vorsitzender in den Betriebsrat gewählt. Diese Wahl wurde von der Arbeitgeberin angefochten. Der Filialleiter sei leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, was dazu führen würde, dass er weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht hätte. Die Stellung als leitender Angestellter ist somit entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wahl. Vor dem Arbeitsgericht Neumünster blieb die Anfechtung erfolglos. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Gründe

Das Gericht hat den Filialleiter nicht als leitenden Angestellten angesehen. Ein solcher Status müsste sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, was hier jedoch nicht der Fall war. Ferner hat auch keine Änderung des Arbeitsvertrags stattgefunden. Diese wäre nur einvernehmlich möglich gewesen, zu einer einseitigen Änderung durch Vorlage der neuen Stellenbeschreibung hatte die Arbeitgeberin kein Recht. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sich die in Frage stehende Personalkompetenz ohnehin nur auf seine eigene Filiale beschränkt hätte. Der Betriebsrat ist aber für alle Filialen in der spezifischen Teilregion zuständig, sodass der Stellung des Leiters einer einzelnen Filiale nicht ausreichend Bedeutung für den Status eines leitenden Angestellten zu kommen würde. Im Ergebnis hat das Gericht die Betriebsratswahl also als rechtmäßig angesehen.

Bewertung

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die ausdrücklich von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz zwischen den Parteien nicht arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Zu einer Änderung des Arbeitsvertrages konnte es ohne die Zustimmung des Filialleiters nicht kommen. Willkürlichen Eingriffen der Arbeitgeber in die Wahl der Betriebsräte und das Wahlrecht der Arbeitnehmer werden so vorgebeugt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Arbeitgeberin gegen den Beschluss Beschwerde einlegt.

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.