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Arbeitsrecht: BAG hält Altersabstandsklausel bei Hinterbliebenenversorgung nicht für Altersdiskriminierung nach AGG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 9/18

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob wegen vermeintlicher Unwirksamkeit einer Altersabstandsklausel ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.

Die Klägerin war mit ihrem im Jahre 2011 verstorbenen Ehemann seit 1995 verheiratet. Die Klägerin ist Jahrgang 1968, ihr verstorbener Ehemann war 1950 geboren worden . Der Arbeitgeber des Verstorbenen hatte dem Verstorbenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1990 (im Folgenden VO 1990) zugesagt. Diese Altersversorgung umfasst auch die Versorgung überlebender Ehegatten.  Laut § 11 Abs. 2 lit. b) VO 1990 besteht ein Anspruch des überlebenden Ehegatten jedoch nur für den Fall, dass der Altersunterschied zwischen den Ehegatten geringer als 15 Jahre war. Dies traf auf die Ehe zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen nicht zu (18 Jahre).

Die Klägerin machte eine Unwirksamkeit der Klausel vor dem Arbeitsgericht (ArbG) geltend und begründete, dass die Klausel eine unmittelbare Diskriminierung des Alters darstellt. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage auf Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Die Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg.

Gründe

Das BAG urteilte, dass die Regelung der VO 1990 (§ 11 Abs. 2 lit. b)) keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG darstellt und damit nicht zur Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 2 AGG führt.

Das BAG bejahte eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG, erachtete diese jedoch als sachlich gerechtfertigt, nach § 10 S. 1, 2 AGG.

Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters sind hiernach zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind (S. 1) und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen wie erforderlich sind (S. 2).

Das BAG sah ein legitimes Ziel darin, den unternehmerischen Belangen einer begrenz-und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen. Erforderlich und angemessen ist die Regelung, weil sie nicht zu einer übermäßigen Belastung führt. Nach Auffassung des BAG ist der Lebenszuschnitt der Ehepartner gerade darauf angelegt, dass der überlebende Ehegatte eine längere Zeit ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.

Das BAG wies darauf hin, dass nur solche Ehegatten betroffen sind, die von der üblichen Altersdifferenz zwischen Ehegatten erheblich abweichen.

Bewertung

Das BAG hat zu Recht die Revision des Beklagten für begründet erachtet. Es ist unzumutbar, die Arbeitgeberseite über zu erwartende derart lange Zeiträume mit der Hinterbliebenenversorgung zu belasten, zumal selbst der Zeitraum von 15 Jahren ein außerordentlich langer ist.

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