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Medizinrecht: Keine Sammeleinrichtungen für Rezepte im Supermarkt

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 02.07.2018 – 13 A 2289/16

Hintergrund

Der Sachverhalt handelt von einer Apothekerin, die im Eingangsbereich eines Supermarkts nahe ihrer Apotheke eine Sammelbox unterhält. Die Sammelbox bietet Kunden die Möglichkeit, Rezepte und Bestellscheine einzuwerfen.Die dadurch bestellten Arzneimittel werden den Kunden nach Bearbeitung des Vorgangs durch die Apothekerin und ihren Mitarbeitern innerhalb des Stadtgebietes kostenfrei geliefert. Lieferungen außerhalb des Stadtgebietes erfolgen gegen Versandkosten. Die Stadt untersagte der Apothekerin das Betreiben dieser Sammelbox. Dagegen wehrte sich die Klägerin erstinstanzlich vor dem VG. Dieses wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OVG hatte keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Gründe

Der Gesetzgeber unterschiedet zwischen zwei Abgabemöglichkeiten im Rahmen der Arzneimittelversorgung. Auf der einen Seite ist die Abgabe von Medikamenten unmittelbar an den Kunden am Schalter einer Präsenzapotheke möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit des Arzneimittelversands. Daneben existiert die Ausnahme von sog. Rezeptsammelstellen, die unter der Voraussetzung der medizinischen Versorgung eines abgelegenen Ortsteils ausnahmsweise als den Präsenzapotheken zugeordnete Einrichtung zulässig sind.

Die hier in Rede stehende Sammelbox im Supermarkt ist allerdings nicht unter solch eine Rezeptsammelstelle zu subsumieren, da diese nur der bequemeren Bestellung von Arzneimittel und nicht der medizinischen Versorgung eines abgelegenen Ortsteils dient. Außerdem spricht der enge räumliche Zusammenhang zwischen der Sammelbox im Supermarkt und der Apotheke der Klägerin gegen die Möglichkeit des Versandhandels, für den die Klägerin eine Erlaubnis besäße. Das Bestellsystem der Klägerin richtet sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner des Stadtgebietes, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden können. Zudem werden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.

Bewertung

Einer Apotheke ist es zu untersagen, eine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufzustellen und die bestellten Arzneimittel sodann den Kunden nach Hause zu liefern. Die Sammelvorrichtung im Supermarkt ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sog. Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich ist. Ebenfalls ist sie wegen der räumlichen Nähe zur Apotheke nicht als Versandhandel anzusehen. Es mangelt folglich an jeder denkbaren juristischen Erlaubnis für solch eine Sammelvorrichtung.

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