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Arbeitsrecht: OVG Münster beurteilt Mindestkörpergröße für Polizisten von 163 cm für rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.06.2018 – 6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17, Pressemitteilung  OVG Münster vom 28.06.2018

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Mindestkörpergröße von 163 cm für Bewerber des Polizeivollzugsdienstes rechtmäßig ist.

Geklagt hatten drei Bewerberinnen mit Körpergrößen von 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm. Ihre Bewerbung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 wurde durch Bescheid abgelehnt. Hiergegen wandten sich die Bewerberinnen vor dem Verwaltungsgericht (VG). Das VG gab den Klagen statt. Die durch das Land Nordrhein-Westfalen angestrengte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) führten zur Abweisung der Klagen.

Gründe

Das OVG machte deutlich, dass dem Land ein Gestaltungsspielraum für die Festlegung einer Mindestkörpergröße zusteht. Dieser sei durch das Land rechtsfehlerfrei ausgeschöpft worden. Eine Arbeitsgruppe des Landes hatte ausgearbeitet, dass erst ab einer Körpergröße von 163 cm von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen ist. Aufgrund der sachlichen Rechtfertigung durch das Land, bestehe auch keine Rechtswidrigkeit, nur weil andere Länder respektive der Bund eine abweichende Regelung getroffen haben. Im Übrigen sei das Land nicht verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber (Die Mindestkörpergröße hat sowohl für Frauen als auch für Männer Geltung) mit geringerer Körpergröße einzustellen und diese Personen mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies laufe der Organisationsfreiheit des Landes zuwider. Zudem sei für eine Effektivität der Dienstabläufe die Verwendung aller Polizeivollzugsbeamten für alle Aufgaben erforderlich. Wegen des legitimen Zwecks der Funktionsfähigkeit der Polizei als wichtiger Teil der Exekutive stelle der Ausschluss keine Diskriminierung von Frauen dar, da diese statistisch gesehen eher eine geringere Körpergröße haben, so das OVG.

Bewertung

Das OVG hat in seiner Bewertung zu Recht die Funktionsfähigkeit der Polizei, die Organisationsfreiheit des Landes und die hinlängliche sachliche Rechtfertigung als Maßstab für das Urteil herangezogen. Eine Bewertung der tatsächlichen Polizeitauglichkeit unterhalb einer Körpergröße von 163 cm erübrigt sich insoweit.

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