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Medizinrecht: Kein Schadenersatz und kein Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Brustimplantate von TÜV Rheinland und französischer Versicherung des liquidierten Implantateherstellers

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018 – 7 U 96/17, Pressemitteilung OLG Karlsruhe vom 29.06.2018

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld besteht.

Die Klägerin machte vor dem Landgericht (LG) geltend, dass ihr im Jahre 2008 ein nicht zugelassenes Silikonimplantat eingesetzt worden ist, dessen operative Entfernung zur Vermeidung von möglichen gesundheitlichen Schäden erforderlich gewesen ist. Hierfür begehrte sie den oben bezeichneten Anspruch.Diesen Anspruch machte sie gegen den für die europarechtliche Zertifizierung der Herstellerfirma der Implantate zuständigen TÜV Rheinland und die französische Versicherung des unterdessen liquidierten französischen Herstellers der Brustimplantate (PIP – Poly Implantat Prothèse) geltend.

In den Jahren 1997 bis 2010 hatte der TÜV Rheinland bei der Herstellerfirma PIP angekündigte Zertifizierungsaudits durchgeführt und hierzu ein CE-Kennzeichen vergeben.

Zur CE-Kennzeichnung gemäß Art. 2 Nr. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates:

20. ‚CE-Kennzeichnung’: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind

Der TÜV Rheinland hatte das Produktsicherungssystem der Fa. PIP geprüft, jedoch nahm er keine Überprüfung der Produkte selbst vor. Die Klägerin machte damit geltend, dass bei Nachkommen der Pflichten des TÜV Rheinland, derartige Brustimplantate gar nicht hätten in den Verkehr gebracht werden können. Die Ankündigung von Kontrollen wäre der Erforschung der Zulässigkeit dieser Brustimplantate förderlich gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) wurde zurückgewiesen.

Gründe

Das OLG lehnte einen Anspruch gegen den TÜV Rheinland mit der Begründung ab, dass eine Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur in den Fällen erforderlich sei, in denen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Anforderungen vorliegen. Diese konnte das OLG für den Zeitpunkt vor der Operation der Klägerin nicht feststellen. Das OLG stütze sich hierzu auf die bereits zu vergleichbaren Konstellationen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der eine Verantwortlichkeit von Zertifizierern abgelehnt hatte:

BGH, Urteil vom 22.06.2017 – VII ZR 36/14, NJW 2017, S. 2617-2619 (2617)

der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten.

Einen Anspruch gegen die französische Versicherung lehnte das OLG ab, weil die beklagte Versicherung, aus wie das OLG entschied europarechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, eine Haftung auf Schadenfälle wirksam begrenz hatte, die in Frankreich eingetreten sind.ündung abg der Zulässigkeit diesden TÜV Rheinland mit der Begrht (OLG) wurde zurückgewiesen.er Erforschung der Zulässigkeit dies

Bewertung

Das OLG hat einen Anspruch gegen die französische Versicherung zu Recht abgelehnt. Wenn Haftungsfälle wirksam ausgeschlossen sind, kommen Ansprüche nicht in Betracht. Hinsichtlich eines Anspruchs gegen den TÜV Rheinland und eine etwaige Pflichtverletzung ist uneingeschränkt auf die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen, dessen Entscheidung auch bereits im Einklang mit europäischem Recht ergangen ist.

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