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Arbeitsrecht: Brückenteilzeit – Künftig Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Bundesregierung Gesetzesentwurf vom 13.06.2018

Hintergrund

Am 13.06.2018 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen. Im folgenden sind die Kernpunkte aufgeführt.

Kein Grund für Brückenteilzeit erforderlich

Die Gewährung der Brückenteilzeit ist nicht von einem bestimmten Grund, wie etwa die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen, abhängig. Die Teilzeitphase muss lediglich zwischen einem und fünf Jahren liegen und ist beim Arbeitgeber in Textform zu beantragen. Zudem gilt wie bisher im Teilzeitrecht, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben muss. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Eine weitere Reduktion der Stunden nach der Teilzeitphase ist erst nach einem Jahr möglich.

Verbesserung der Position von Rückkehrwilligen in Vollzeit

Das Gesetz richtet sich auch an diejenigen, die nach einer Teilzeit ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Jene sind, wie bisher, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch der Rückkehr in Vollzeit, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es keinen freien zu besetzenden Arbeitsplatz gibt oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber, um sein Gesuch auf Rückkehr in Vollzeit abzulehnen.

Kleinstunternehmer ausgenommen

Um die Überforderung von Kleinstunternehmen zu verhindern, sind solche mit bis zu 45 Beschäftigten von den neuen Regelungen ausgenommen. Bei Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Danach muss nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit pro 15 Beschäftigte entsprochen werden.

Unabhängig von der Betriebsgröße hat der Arbeitgeber den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

Bewertung

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen. Zum einen entspricht dieser dem derzeitigen Trend in der arbeitenden Bevölkerung, die Arbeitszeit sowohl Großteils zu verringern als auch teilweise zu verlängern. Die Brückenteilzeit kann beiden Bestreben gerecht werden. Zum anderen wird durch die Brückenteilzeit mehr Selbstbestimmtheit geschaffen. Dadurch, dass stets die Rückkehr in Vollzeit möglich ist, wird ein dauernder Verbleib in Teilzeit vermieden. Dies stellt einen entscheidenden Vorteil gegenüber den bisherigen Regelungen dar, die lediglich einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit gewährten.

Aus Arbeitgebersicht birgt die Brückenteilzeit jedoch viele Nachteile. Durch diese könnte dem Arbeitgeber jegliche Flexibilität genommen werden.

Ob die Vorteile der Arbeitnehmer zu den Nachteilen der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis stehen und ob sich das Konzept der Brückenteilzeit in der Praxis bewährt, bleibt, wie vor allem zunächst die Verabschiedung des Gesetzesentwurfes, abzuwarten.

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