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Medizinrecht: MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte dürfen Radiologen vorbehalten bleiben

Medizinrecht: MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte dürfen Radiologen vorbehalten bleiben

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.5.2018 – 1 BvR 3042/14

Hintergrund

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie sowie der Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ zu befassen.Dieser hatte zuvor bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte MRT-Leistungen beantragt. Mangels der nach den einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarungen erforderlichen Facharztausbildung wurde sein Antrag jedoch abgelehnt, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Widerspruch und Klage wehrte. Letztlich wies jedoch das Bundessozialgericht seine Revision zurück. Daraufhin erhob der Arzt Verfassungsbeschwerde, in der er eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend machte. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese jedoch mit Beschluss vom 2.5.2018 nicht gemäß § 93a Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung an.

Gründe

Die Kammer hat eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint, da die den Qualitätssicherungsvereinbarungen zugrundeliegende Norm § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V verfassungsgemäß sei. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, dennoch seien Differenzierungen bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes möglich, so das Gericht. Hier hat die Kammer offengelassen, wie genau die Vergleichsgruppe zu bilden ist, eine Ungleichbehandlung ließe sich jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ nach § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V stützen. Diese Vorschrift verfolge den Zweck, Fachärzte der sogenannten Organfächer mit der Zusatzweiterbildung des Beschwerdeführers davon abzuhalten, sich selbst Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Ferner solle durch die Vorschrift eine Konzentration der MRT-Leistungen und damit eine Qualitätssicherung bewirkt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei ihm liege eine noch bessere fachliche Qualifikation vor, hielt die Kammer für nicht entscheidend. Es genüge, dass ausgebildete Radiologen hinreichend Gewähr dafür bieten, dass MRT-Leistungen qualitativ ordnungsgemäß durchgeführt werden. So sinke auch die Gefahr falscher und zu wiederholender Behandlungen und damit letztendlich die finanzielle Belastung der Krankenkassen.

Die Differenzierung sei weiterhin auch verhältnismäßig. Eine Ausweitung der Befugnis auf weitere Fachärzte würde das Mehraugenprinzip unterlaufen, dass eine Trennung von Diagnose und Therapie vorsieht. Die Beibehaltung dieser Vorgehensweise sei notwendig, um wirtschaftliche Fehlanreize wirksam zu unterbinden.

Zuletzt geht die Kammer in ihrem Beschluss darauf ein, dass mit der Behandlungsbefugnis auch die Abrechnungsbefugnis erweitert werden würde. Für die Abrechnung seien jedoch besonders umfassende Kenntnisse erforderlich, die nur in der Ausbildung eines Radiologen übermittelt werden. Insgesamt gehe eine Ausdehnung auf die fraglichen Fachärzte nach der Ansicht der Kammer somit zu weit.

Bewertung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Qualitätssicherungsvereinbarungen für verfassungskonform hält und eine Erweiterung der MRT-Leistungen deshalb nicht geboten ist. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wurde somit zu Recht verneint. Von dem Beschluss wird eine Vielzahl von Fachärzten betroffen sein, sodass er von enormer Relevanz ist.

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