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Arbeitsrecht: Hundebiss im Sabbatjahr – Dienstherr hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.06.2018 – 13 U 55/17, Pressemitteilung vom 21.06.2018

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

Die Beamtin wurde am 12. Februar 2015 vom Hund des beklagten Hundebesitzers in die Kniekehle gebissen.Aufgrund dessen erlitt sie starke Schmerzen, Krämpfe sowie eine tiefe Venenthrombose. Sie war für zwei Monate dienstunfähig. Sie erhielt fortlaufend ihre regulären Dienstbezüge.

Der Dienstherr der Beamtin, Kläger, beanspruchte mit Verweis auf § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) den Inhalt des Schadenersatzanspruchs der Beamtin gegen den Hundebesitzer.

§ 81 Abs. 1 S. 1 LBG BW

(Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg)

(1) Werden Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsberechtigte oder eine oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht (OLG) verneinte im Berufungsverfahren einen Ersatzanspruch zugunsten des Klägers gegen den beklagten Hundebesitzer für den Zeitraum der Dienstunfähigkeit.

Gründe

Das OLG verneinte bereits einen eigenen ersatzfähigen Erwerbsschaden der Beamtin und machte deutlich, das der Hundebiss für die Erbringung der Dienstbezüge nicht kausal sei – im Einzelnen:

  1. Ein Vermögensschaden entstehe erst in dem Zeitpunkt, wenn die Beamtin ihre Arbeitskraft tatsächlich aufgrund einer Verletzung, des Hundebisses, nicht erbringen könne. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da sich die Beamtin zur Zeit der schädigenden Handlung und in der Folgezeit in einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung, einem Sabbatjahr, befunden hat. Während dieser bewilligten Zeit obliege der Beamtin gerade keine Dienstleistungspflicht, da sie dieser in der Zeit vor dem Sabbatjahr bereits Folge geleistet hat. Beeinträchtigungen des Sabbatjahres führen zu keiner Verlängerung dieser Zeit. (Anmerkung des Verfassers: Gegebenenfalls könnte ein Anspruch der Beamtin gegen den Hundebesitzer aus Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB wegen der Beeinträchtigung des Sabbatjahres bestehen, hierzu nahm das OLG in seinem Urteil ausdrücklich nicht Stellung.)
  2. Der Wortlaut des § 81 LBG BW erfordert, wie das OLG auslegt, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenereignis, dem Hundebiss, und der Leistungspflicht des Dienstherrn, respektive des Landes Baden-Württemberg. Bei Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs geht ein etwaiger gesetzlicher Schadenanspruch auf den Dienstherrn über. Jedoch wurden die Dienstbezüge nicht aufgrund des Schadenfalles an die Beamtin gezahlt, sondern aufgrund der bereits abgeleisteten Arbeitszeit der Beamtin. Insoweit fehlte es am für den Anspruchsübergang – cessio legis – erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Schadenereignis und Leistungspflicht.

Bewertung

Das OLG ist in seiner Entscheidung zu Recht nicht der Bewertung des LG gefolgt. Denn wie das OLG ausführt, mangelte es an einem Kausalzusammenhang und einer tatsächlich nicht abgeleisteten Arbeitsleistung. Es ist an der Beamtin, selbst einen Anspruch gegen den Hundebesitzer in der oben bezeichneten Weise geltend zu machen.

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