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Arbeitsrecht: Vergütungsabreden unterhalb kirchlicher Bestimmungen aus weltlicher Sicht unbeachtlich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018 – 6 AZR 308/17, Pressemitteilung Nr. 26/18

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Zahlung von Differenzbeträgen gegenüber kirchlich festgelegten Vorgaben zur Vergütung besteht.

Die Klägerin ist für die beklagte gemeinnützige GmbH (Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.) als Alltagsbegleiterin tätig.

Die Satzung des bezeichneten Vereins schreibt vor, alternativ die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. geschlossenen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) zu berücksichtigen respektive anzuwenden.

Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 der AVR-DD. Jedoch einigten sich Klägerin und Beklagte hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der nach der Richtlinie vorgesehenen Jahressonderzahlungen auf einen unterhalb der AVR-DD liegenden Betrag.

Die Klägerin machte geltend, dass die Vereinbarungen unwirksam seien und beanspruchte die Zahlung der Differenzbeträge.

Die Klage hatte auch in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Gründe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte deutlich, dass die Verletzung kirchenrechtlicher Regelungen auf die Wirksamkeit einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung keine Auswirkung hat. Die streitgegenständliche Satzung entfaltet nach Auffassung der Richter keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. Auch ein Rückgriff auf § 242 BGB, Grundsatz von Treu und Glauben, komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte nicht auf den Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrages berufen darf.

Bewertung

Das BAG hat die anzusetzenden Maßstäbe deutlich gemacht. Kirchliches und weltliches Arbeitsrecht sind zu trennen. So steht es den Parteien offen, selbst, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und im Lichte der Vertragsfreiheit, eigene Regelungen zu treffen. Wie die kirchrechtlichen Auswirkungen ausfallen, steht dieser Bewertung nicht zu.

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