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Arbeitsrecht: Privattelefonat während der Arbeitszeit– ein Arbeitsunfall?!

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 17.09.2013

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der Kläger ist als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Während seiner Arbeitszeit erhielt er einen privaten Anruf, den er nicht annahm. Aufgrund der schlechten Verbindung und der Lautstärke in der Lagerhalle ging er zwecks Rückruf nach draußen auf die Laderampe.Nach Beendigung des zwei- bis dreiminütigen Gesprächs, wollte der Kläger in die Halle zurückkehren. Dabei blieb er an der Laderampe hängen und verletzte sich schwer am Knie.

Nach einer Unfalluntersuchung teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid mit, dass das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde.

Der Kläger beantragt im Rahmen seiner Berufung das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben und das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Gründe

Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sei, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt habe und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) habe. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich dabei sei, ob der Versicherte ausgehend von seiner Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.

Bei der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit wegen einer privaten Verrichtung unterscheide man zwischen einer erheblichen und unerheblichen Unterbrechung. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung bestehe im Gegensatz zu einer privaten unerheblichen kein Versicherungsschutz. Eine solche unerhebliche Unterbrechung liege nur bei einer zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechung vor, die einer Verrichtung diene, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt werde. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes rechtfertige sich dadurch, dass die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung der wesentliche Grund dafür sei, dass der Versicherten in dieser Situation sei, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübe.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liege hier eine erhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor. Das Verlassen der Halle zum Telefonieren diente ausschließlich eigennützigen Zwecken, für welche der Kläger seine Arbeitstätigkeit in der Lagerhalle nicht nur geringfügig unterbrochen habe. Durch die räumliche Entfernung von seinem Arbeitsplatz (20m) habe der Kläger eine Zäsur zwischen betrieblicher und privater Tätigkeit gezogen, welche die Trennung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ermöglichte.

Im vorliegenden Fall könne der Versicherungsschutz auch nicht bejaht werden, weil betriebliche Gefahren bei dem Unfall mitgewirkt haben. Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr nehme das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn auf den mit einer privaten Verrichtung befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes eine solche Gefahr (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirke, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen habe.

Bewertung

Das Landessozialgericht differenziert entschieden zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Bei der wertenden Ermittlung lässt es ausgewogen die Umstände des Einzelfalls einfließen, weist jedoch konkret auf die Maßstäbe hin, die an den räumlichen und zeitlichen Umfang einer Unterbrechung zu stellen sind. Dadurch wird das Urteil den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ausreichend gerecht. Dem Arbeitnehmer ist es demnach möglich, während der Arbeit beiläufig private Korrespondenz zu führen. Das Interesse des Arbeitgebers, dass im Betrieb hauptsächlich die berufliche Tätigkeit erbracht wird, wird durch das Erfordernis der Geringfügigkeit der Unterbrechung gewahrt.

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