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Medizinrecht: Keine Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler bei Missachtung der ärztlichen Empfehlungen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2.2.2018 – 26 U 72/17

Hintergrund

Bei dem Ehemann der Klägerin bestand der Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Sein Hausarzt hatte den Mann daher im Februar 2015 in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen, wo sich der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung verstärkte.Dennoch verließ der Mann der Klägerin das Krankenhaus entgegen des ärztlichen Rates bereits nach den ersten Untersuchungen wieder. Er war unzufrieden, dass bei ihm am Wochenende keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen mehr durchgeführt worden waren. Sein Zustand verbesserte sich jedoch nicht, sodass sein Hausarzt ihm zehn Tage später wieder dringend zu einer Krankenhausbehandlung riet. Weitere acht Tage später diagnostizierte er ihm eine „Angina pectoris“ und wies ihn in ein anderes Krankenhaus ein. Der Ehemann stellte sich dort vor, lehnte eine unmittelbare stationäre Aufnahme jedoch ab. Stattdessen vereinbarte er einen Termin zu einer kardiologischen Untersuchung vier Tage später, er verstarb allerdings schon vor diesem Termin. Durch den Notarzt wurde als Todesursache „Herzversagen“ festgestellt, es wurde keine Obduktion durchgeführt.  Nun macht die Klägerin Ansprüche gegen die beklagte Krankenhausträgerin geltend, mit der Begründung, dass ihr Ehemann dort fehlerhaft behandelt worden sei. Als Alleinerbin verlangt sie 2000 Euro Schmerzensgeld, circa 4550 Euro Beerdigungskosten und Unterhalt für sich sowie ihre zwei Kinder in Höhe von mindestens 5000 Euro monatlich. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte jedoch Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht die Entscheidung nun aufhob und die Klage abwies. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Gründe

Der Senat hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen Anspruch der Klägerin verneint. Dem Ehemann falle ein ganz erhebliches Mitverschulden zu Lasten, sodass ihr keine Beweislastumkehr bezüglich einer fehlerhaften Behandlung zu Gute kommt. Ohne diese konnte sie jedoch einen Behandlungsfehler, der zu dem Tod ihres Mannes geführt haben soll, nicht nachweisen. Der Ehemann war fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft worden, wie ein medizinisches Sachverständigengutachten ergab. Die Behandlung wurde somit auch nicht speziell auf einen solchen Fall ausgerichtet und war deswegen fehlerhaft. Ferner wurde die Gabe des blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes ASS versäumt, was bei  Verdacht auf eine akute koronare Herzerkrankung jedoch zum medizinischen Standard gehört. Allerdings konnte im Prozess weder der Beweis erbracht werden, dass der Ehemann überhaupt tatsächlich an einem Herzinfarkt gestorben war, noch, dass die groben Behandlungsfehler mitursächlich für den Tod waren. Für eine Anspruchsbegründung wäre also eine Beweisumkehr notwendig gewesen, zu der es auch grundsätzlich bei groben Behandlungsfehlern kommt. Das Gericht hat sie in diesem Fall jedoch versagt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine solche dann nicht in Betracht, wenn der Patient die ärztlichen Empfehlungen oder Anordnungen vorwerfbar missachtet. Denn so sei er eventuell selbst mitursächlich für die entstehenden Gesundheitsschäden und trage dazu bei, dass der weitere Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall auf Grund dessen bejaht, dass sich Ehemann der Klägerin dem Rat seines Hausarztes widersetzt und sich nicht wieder in stationäre Behandlung begeben hatte. Dadurch, dass er sich ständig geweigert hat, den ärztlichen Rat zu befolgen und schließlich auch vor der nächsten Untersuchung verstorben ist, hat er dazu beigetragen, dass die Ursache seines Herzleidens nicht geklärt und behandelt werden konnte.

 Bewertung

Der Fall hatte mit dem Tod des 45-jährigen Mannes ein tragisches Ende, er wurde jedoch von dem Senat des OLG zutreffend anhand der Rechtsprechung des BGH (Urt.: v.16.11.2004, Az. VI ZR 328/03) zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entschieden. Indem der Patient das Krankenhaus entgegen des ärztlichen Rates verfrüht verlassen hatte und auch einen erneuten stationären Aufenthalt trotz der Empfehlung abgelehnt hatte, fällt ihm ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Eine Beweislastumkehr kann unter diesen Umständen nicht mehr angenommen werden.

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