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Arbeitsrecht: Kündigung einer Direktversicherung zur Durchführung der privaten Altersvorsorge zur Deckung privaten Geldbedarfs unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018 – 3 AZR 586/16

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Kündigung einer Direktversicherung  durch den Arbeitnehmer zulässig ist.

Im Jahre 2001 schloss der Kläger mit der Beklagten (Arbeitgeberin) eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Auf Grundlage dieser Vereinbarung zahlte die Beklagte als Versicherungsnehmerin der Direktversicherung des Klägers rund 1.000 EUR jährlich. Die Versicherung wurde durch die Beklagte durch weitere Beiträge gefördert. Seit 2009 ruhte die Versicherung.

Mit Klage begehrte der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte und dadurch die Auszahlung des bereits angesparten Geldes. Er begründete sein Begehren mit der Aussage, in einer finanziellen Notlage zu sein. Der Kläger war zur Tilgung eines privaten Baukredits nicht mehr in der Lage.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Begehren des Klägers nicht statt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision zurück.

Gründe

Das BAG lehnte ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Kündigung des Versicherungsvertrages ab. Das Gericht betonte, dass das Ziel der im Betriebsrentengesetz  (BetrAVG) geregelten Entgeltumwandlung die zumindest teilweise Absicherung des Arbeitnehmers im Alter sein soll. Die Kündigung des Versicherungsvertrages werde dieser Zielsetzung nicht gerecht, wenn sie zum Zwecke der Abtragung von Schulden dienen soll.

Bewertung

Der Entscheidung des BAG ist beizupflichten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Stärkung der Altersvorsorge ist freiwillig. Dieses Bemühen der Arbeitgeberseite für die Arbeitnehmer zur Beseitigung privater Fehlkalkulationen zu verwenden, widerstrebt dem Telos.

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