Amtsgericht München, Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Zahlung von 4.444,44 EUR gegen die Bank der Kläger, Beklagte, besteht.

Die Kläger waren Inhaber eines Girokontos bei der beklagten Bank. Sie nutzten das „Direct Banking“ der Bank. Das Angebot wird über das Internet abgewickelt. Am 12.05.2014 erhielt die Ehefrau eine Pishing-Mail. Sie wurde mit dem Vorwand, dass der Zugang für das „Direct B@nking“ bald ablaufe zur Angabe persönlicher Daten über einen Link aufgefordert. Die Ehefrau gab Namen, Kontonummer und Festnetznummer an.

Am 13.05.2014 erhielt sie einen Anruf. Die anrufende Person gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Sie wurde zum Abgleich von per SMS gesandten Nummern aufgefordert. Sie sollte die letzte Ziffernfolge der SMS mitteilen. Dies tat die Ehefrau. Die SMS enthielt folgenden Passus: „Die mobile Tan für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto […] mit BIC […] lautet: 253844“. Sodann wurde ein Betrag von 4.444,44 EUR vom Konto der Klägerseite abgebucht. Am 18.05.2014 ließ die Klägerin das Konto sperren. Die Ehefrau stellte am 19.05.2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Das Geld konnte nicht zurückverlangt werden. Die Bank verweigerte den Ersatz des Schadens.

Das Ehepaar erhob sodann Klage vor dem Amtsgericht München (AG).

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Gründe

Das AG urteilte, dass die Weitergabe der Tan per Telefon ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt. Dem Kunden werde durch die  SMS mit der TAN und der damit verbundenen Transaktion nochmals verdeutlicht, um welchen speziellen Vorgang es sich handele. Die TAN werde individuell für eine individuelle Transaktion erzeugt. Die Weitergabe dieser TAN im eigentlichen Bewusstsein der Bedeutung stelle kein rein fahrlässigen Pflichtverstoß sondern vielmehr ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Das Verhalten der Klägerseite laufe § 675l 1 BGB zuwider, so auch den vertraglichen Bedingungen des Bankhauses.

Bewertung

Der Entscheidung des AG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Fall zeigt vielmehr verantwortungsloses Verhalten von Kunden im Zusammenhang mit persönlichen Daten respektive Bankdaten. Zugleich zeigt der Sachverhalt, welchem Risiko entgegengewirkt werden kann, muss und soll. In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung grober Fahrlässigkeit interessant.