Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.06.2017 – 4 Sa 939/16

Hintergrund

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob das zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung oder durch Aufhebungsvertrag mit dem 30.09.2015 geendet hat. Die Parteien schlossen am 10.06.2014 einen Anstellungsvertrag, laut dem der Kläger ab dem 01.09.2014 als „Leiter Mechanische Fertigung sowie Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management“ bei der Beklagten beschäftigt ist. Dabei waren die ersten sechs Monate als Probezeit vereinbart. Dieser sollte sich eine unbefristete Beschäftigung anschließen. Es folgte ein Nachtragsvertrag vom 26.02.2015, der mit „Anstellungsvertrag“ überschrieben war, in dem die Parteien eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2015 vereinbarten. Im Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass das Arbeitsverhältnis, wie im Nachtragsvertrag vereinbart, mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zum 30.09.2015 enden würde. Der Kläger wendete sich dagegen in seiner Klage an das Arbeitsgericht Siegburg mit der Begründung, die Befristung sei unwirksam. Es fehle an einem Sachgrund, auf den die Beklagte die Befristung stützen könne. Insbesondere der Sachgrund der Erprobung läge nicht vor, da bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.09.2014 hinreichend Gelegenheit zur Erprobung bestanden habe. Eine weitere Probezeit sei wegen der vorherigen ausgeschlossen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Gründe

Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Befristungsvereinbarung, noch durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden ist. Auf die vorliegende Befristungsabrede findet § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Anwendung. Dieser besagt, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber im Vorhinein bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es war folglich ein Sachgrund erforderlich. Der in Betracht kommende Sachgrund der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG scheidet jedoch aus, wenn der Arbeitgeber bereits genügend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Im vorliegenden Streitfall war der Kläger zuvor auch schon mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut und dies im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits seit fast sechs Monaten. Zwar handelte es sich dabei um besonders anspruchsvolle und spezielle Ausgaben, dies vermag das Ergebnis allerdings nicht zu ändern. Das zeigt bereits die gesetzgeberische Wertung, dass eine sechsmonatige Probezeit in der Regel ausreichend ist. Ein sonstiger Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger verhält sich überdies auch nicht treuwidrig, wenn er sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit der Befristung beruft. Eine Partei kann sich stets im Nachhinein auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegeben Willenserklärung berufen. Ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten liegt erst vor, wenn zuvor ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände für eine Treuwidrigkeit sprechen. Schließlich wurde das Arbeitsverhältnis auch nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet, da der sogenannte „Anstellungsvertrag“ aus dem Juli 2015 keinen solchen darstellt. Es sollte damit kein eigenständiger Beendigungstatbestand geschaffen werden, wie die Kammer feststellte. Insgesamt besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten also fort.

Bewertung

Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ist schlüssig und verdient Zustimmung. Das sogenannte „Anschlussverbot“ des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG schließt eine sachgrundlose Befristung in diesem Fall aus. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis wie vorliegend nur für maximal sechs Monate befristet werden soll. Der Arbeitgeber muss also die Zeit von Anfang an nutzen, um sich ein Bild von dem Arbeitnehmer zu machen, um eine rechtsunwirksame Befristung zu vermeiden.