Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.12.2017 – 15 E 830/17, 15 E 831/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Aufstellung öffentlicher, kostenfrei nutzbarer Toiletten im Stadtgebiet Essen besteht.

Der Kläger litt unter krankhaftem Harndrang. Aufgrund mangelnder finanzieller Mittel beantragte der Kläger zudem Prozesskostenhilfe.

Im Eilverfahren verlangte der Kläger die Aufstellung von Dixi-Toiletten.

Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte das Begehren des Klägers ab.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung des VG.

Gründe

Das OVG führte aus, dass keine Anspruchsgrundlage, aus der GO NW, für das Begehren des Klägers ersichtlich sei und aufgrund dessen keine Aussicht auf Erfolg für das Verfahren gegeben sei. Aufgrund dessen sei die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Auch ein Anspruch direkt aus den Grundrechten scheide aus. Dem Kläger obliegen andere Möglichkeiten zur Behandlung seiner gesundheitlichen Dispositionen. Auch die Versagung der Entrichtung der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt ergebe im Umkehrschluss nicht den vom Kläger angeführten Anspruch. Im Übrigen sei die Stadt Essen nicht gehalten, öffentliche Toiletten stets kostenlos zur Verfügung zu stellen. Individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge müssen nicht kostenlos erbracht werden.

Bewertung

Der Entscheidung des OVG ist nicht zu widersprechen. Das OVG hat deutlich gemacht, dass kein Anspruch für den Kläger besteht.