Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17
Hintergrund
Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Beklagte, Rechtschutzversicherung, die Kosten für eine auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages gerichtete Schadenersatzklage eines VW-Käufers tragen muss.
Der Kläger hatte einen vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Wagen, VW Sharan, gekauft. Von der Beklagten begehrte der Kläger eine Deckungszusage zur Durchführung eines hier bezeichneten Verfahrens. Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage mit der Begründung ab, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage bestünden. Der Käufer könne keine konkreten Schäden benennen oder beziffern. Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs sei nicht eingeschränkt und die Betriebserlaubnis bestehe fort. Ein Mangel sei zu beheben, und gegebenenfalls später zu beseitigen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Landgericht (LG). Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) blieb erfolglos.
Gründe
Das OLG bejahte wie die Vorinstanz eine Einstandspflicht der Beklagten mit Verweis auf mehrere positiv entschiedene Klagen im „Abgasskandal“. In einer Vielzahl von Fällen sei bereits wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ein Schadenersatzanspruch bejaht worden. Eine Schadenminderungspflicht seitens des Klägers, ein Abwarten, sei nicht zumutbar. Die Sachlage spreche gegen eine freiwillige Einstandspflicht des KFZ-Herstellers und damit gegen einen außergerichtlichen Weg. Es sei Entscheidung des Käufers/Klägers selbst, zu entscheiden, wann er Klage erhebt. Dies ist vom Versicherungsvertrag gedeckt, so das OLG.
Bewertung
Die Entscheidung des OLG zeigt die Erfolgsaussichten von potentiellen Klägern im VW-Abgasskandal. Das OLG zeigt auf, in wie vielen Verfahren bereits für eine Einstandspflicht des Herstellers entschieden worden ist. Zunächst gilt es jedoch für die Käufer ihre vertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Nach Verjährung dieser Ansprüche können die Kläger die hier angesprochenen Ansprüche aus Delikt geltend machen. Wie mehrfach entschieden wurde, ist wohl § 826 BGB einschlägig.