Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16

Hintergrund

Den beiden Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 in betrügerischer Art und Weise Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen zu haben. Dadurch sei ein Schaden von rund 79 Millionen Euro entstanden.

Die Angeklagten waren vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens, welches u.a. interdisziplinäre Beratungen auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen inklusive Fach- und Wartungspersonal und Systementwicklungen im Laborbereich anbot. Damit zusammenhängend schloss das Unternehmen mehrere Dienstleistungsverträge mit verschiedenen Laborärzten.

Gegenüber den entsprechend regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten diese Laborärzte als selbstständige, niedergelassene Ärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen in „freier Praxis“ erbracht zu haben. Dies ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn von enormer Bedeutung (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV).

Die Anklage geht nämlich davon aus, dass die besagten Laborärzte tatsächlich aufgrund der Dienstleistungsverträge mit dem Unternehmen der Angeklagten in einem Abhängigkeitsverhältnis standen und mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als “in freier Praxis” erbracht abgerechnet werden.

Gründe

In erster Instanz hat das Landgericht Augsburg die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von diesen Vorwürfen freigesprochen. Die Strafkammer hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße “frei” im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.

Der 1. Strafsenat des BGH hat nun in zweiter Instanz die gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Augsburg gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft abgewiesen und damit die Freisprüche bestätigt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung der Strafkammer weist nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf. Insbesondere enthalten die beweiswürdigenden Erwägungen des LG keine Lücken oder Widersprüche. Die Strafkammer hat auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche sind somit rechtskräftig.

Bewertung

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zuzustimmen. Maßgeblich ist allein, ob ein ausreichender Freiheitsgrad vorliegt, der die abgerechneten Leistungen der Betreiber von laborärztlichen Praxen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – als „in freier Praxis erbracht“ rechtfertigt. Dies ist vorliegend – wie vom LG aufgezeigt und vom BGH bestätigt – der Fall. Somit liegt keine Täuschungshandlung im Sinne den § 263 StGB vor.