Bundestag-Drs. 18/12729

Hintergrund

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl in den Bundestag eingebracht. Bereits im Mai hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen wortgleichen Gesetzesentwurf eingebracht (Bundestag-Drs. 18/12359). Hierüber wurde am 19. Mai beraten.

Die Bundesregierung sieht sich ausgehend von den Folgen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gezwungen, den Strafrahmen für den Straftatbestand des Einbruchsdiebstahls zu verändern. Neben finanziellen Auswirkungen rufe ein Wohnungseinbruchsdiebstahl gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls hervor.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Strafmilderung des § 244 III StGB keinen Bestand mehr haben dürfe. Angesichts der schwere der Rechtsgutsverletzung sei die Strafmilderung für die Fälle des Einbruchsdiebstahls in dauerhaft privat genutzte Wohnungen nicht sachgerecht.

Nach geltendem Recht pönalisiert § 244 I Nr. 3 StGB den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach § 244 III StGB ist in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuerkennen. Hier möchte die Bundesregierung entgegensteuern. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz für Einbruchsdiebstähle in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einen gesonderten, verschärften Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren durchsetzen. Diese Regelung soll als neuer Absatz 4 durchgesetzt werden. Damit wird der Einbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnungen nach deutschem Strafrecht aufgrund des Strafrahmens von mindestens einem Jahr zum Verbrechen.

Die Strafmilderung für minder schwere Fälle soll weiterhin für die weiteren Tatbestände des § 244 I StGB, den Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1 StGB), den Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2 StGB) und den Einbruchsdiebstahl nicht in dauerhaft genutzte Privatwohnungen (§ 244 I Nr. 3 StGB) gelten.

Zur Effektuierung der Strafverfolgung soll den Ermittlungsbehörden durch Erweiterung des Kataloges des § 100g II StPO der Zugriff auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten ermöglicht werden.

Bewertung

Das Vorhaben der Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger vor Eingriffen in die eigene Wohnung, den eigenen privaten Lebensraum, zu schützen ist selbstredend zu begrüßen und im Übrigen auch Aufgabe des Staates. Jedoch erscheint es indes fraglich, ob das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung bzw. auch der Fraktionen CDU/CSU und SPD in der Praxis Aussicht auf Erfolg hat. Die Quote der Aufklärung von Wohnungseinbruchsdiebstählen lag nach der Kriminalstatistik des Bundesministerium des Innern für 2015 bei 15,2 % und damit im Vergleich zu den Vorjahren auf dem tiefsten Stand. Es scheint nicht sonderlich wahrscheinlich, dass sich potentielle Straftäter von der Veränderung des Strafrahmens von einer Tat abhalten lassen, wenn der Statistik nach ihre Entdeckung so unwahrscheinlich ist. Im Übrigen liegt im Vergleich zu anderen Straftaten wie dem Raub ein Wertungswiderspruch vor. Der in § 249 StGB normierte Raub sieht dem Absatz 2 nach Strafmilderung für einen minder schweren Fall weiterhin vor. Voraussetzung ist Gewalt oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat § 244 I Nr. 3 StGB nicht. Im Übrigen wurde die Strafmilderung nach § 244 IV StGB erst im Jahre 2011 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Lösung zur Sicherung der Bürgerinnen und Bürger wird vielmehr die Effektuierung der Strafverfolgung sein. Hier muss gehandelt werden.