Überblick
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem neuen Bundesteilhabegesetz zugestimmt, dessen erste Stufe sodann am 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Es enthält zahlreiche Änderungen des SGB IX, vorwiegend im Bereich des Sozialrechts. Für das Arbeitsrecht maßgebliche Änderungen insbesondere hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, gingen erst im Verlaufe der Beratung im Nachgang der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in das Gesetzespaket ein.
Durch das Bundesteilhabegesetz erfährt das SGB IX eine grundlegende Neugestaltung. Das Schwerbehindertenrecht wird ab dem 01.01.2018 in den §§ 151 ff. SGB IX zu finden sein.
Ziel des Gesetzes ist es Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung und bessere Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Durch die Reform wurden Leistungen der sog. Eingliederungshilfe neu angeordnet und anhand der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention modernisiert. Personen, die auf persönliche Assistenzleistungen im Alltag und am Arbeitsplatz angewiesen sind profieren davon, indem sie und ihre Ehepartner künftig deutlich mehr vom eigenen Vermögen und Einkommen behalten dürfen, da die Leistungen aus der Sozialhilfe herausgelöst und im Behindertenrecht verankert werden. Zukünftig sind sie nicht mehr an eine bestimmte Wohnform, wie etwa Heime oder Wohngruppen, gebunden. Schätzungen der Bundesregierung zufolge führt die Reform zu zusätzlichen Ausgaben von rund 700 Mio. Euro im Jahr. In Behindertenwerkstätten Beschäftigte erhalten künftig mehr Geld. Zudem gibt es für Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75%, um mehr Menschen mit Behinderung im normalen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Der Zugang zur bisherigen Eingliederungshilfe bspw. für Blinde, Hörgeschädigte und psychisch kranke Menschen wird nicht eingeschränkt. Zudem sind künftig nun doch Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung weiter nebeneinander möglich. Die ursprünglich geplante Vorgabe, Eingliederungshilfe bei einer Einschränkung des Betroffenen in mindestens fünf von neun Lebensbereichen zu gewähren, tritt nun erst 2023 in Kraft. In einer begleitenden Entschließung warnen sie allerdings vor den Mehrkosten für Länder und Kommunen. Dies widerspreche der Zusage des Bundes, dass sie keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten hätten. Angesichts der Kostenbelastung sieht der Bundesrat die Ziele des Gesetzes erheblich gefährdet, zumal der Bund den Ländern keine zusätzlich zu erwartenden Ausgaben zugesagt hat und fordert daher eine Evaluation der Einnahmen und Ausgaben für die zentralen Teilhabeleistungen in den Jahren 2017 bis 2021 zu evaluieren. Im Falle einer Kostensteigerung bei den Ländern oder Kommunen, solle der Bund diese übernehmen.
Arbeitsrechtlich relevante Änderungen: Zusätzliche Hürde für Kündigung von schwerbehinderten Menschen
Bislang stellte die Missachtung der Vorgabe, in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anhören, eine selten verfolgte Ordnungswidrigkeit dar. Durch die Novellierung des Bundesteilhabegesetzes wird der bisherige § 95 SGB IX um eine individualrechtliche Sanktion erweitert. Künftig ist für die Wirksamkeit einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen neben der Zustimmung des Integrationsamtes (bisher § 85 SGB IX, künftig § 168 SGB IX) und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX n.F.)sowie ein Kündigungsgrund, der im Anwendungsbereich des KSchG die Kündigung sozial zu rechtfertigen vermag, (§ 1 Abs. 2 KSchG) erforderlich. Die rudimentäre Ausgestaltung des Gesetzes zum Verfahren zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung birgt praxisrelevante Probleme. Aus § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ergibt sich zwar, dass eine siebentägige Frist zur Äußerung seitens der Schwerbehindertenvertretung besteht. Ob diese sich aber z.B. auf drei Tage kürzt, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auszusprechen beabsichtigt, ist unklar.
Bewertung
Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber eine große sozialpolitische Reform verabschiedet, die von kontroversen Diskussion in der Gesellschaft begleitet wurde. Ob die Ziele des Gesetzes tatsächlich, wie vorgesehen, umgesetzt werden, wie die finanzielle Belastung der Länder oder Umgehungsstrategien von Arbeitgebern sich entwickeln wird, zumal das Bundesteilhabegesetz bis 2023 in mehreren Reformstufen in Kraft tritt, bleibt abzusehen.