Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 5 RE 7/16 R

 Hintergrund

Der Kläger ist Rechtanwalt in einem großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Er macht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beginn seiner Tätigkeit und der Zulassung als Rechtsanwalt ab Juli 2010 geltend. Die Klage hatte aus nachfolgenden Gründen vor dem Bundessozialgericht im Wesentlichen Erfolg.

Gründe

Rechtanwälte, die Mandanten ihres Arbeitgebers weisungsfrei anwaltlich beraten, sind keine Syndikusanwälte, urteilten die Richter in Kassel. Es handelt sich vielmehr um eine eindeutig anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Für diese Art von Tätigkeit kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI erfolgen.

Anderer Meinung waren die Richter diesbezüglich noch bei ihrem Urteil vom 03. April 2014. Zu dem Zeitpunkt entschied das BSG, dass angestellte Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, grundsätzlich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der anwaltlichen Versorgungswerke befreit werden können. Als Begründung führten die Richter an, die Tätigkeit im Unternehmen oder Verband könne aufgrund der Abhängigkeiten nie eine anwaltliche Tätigkeit sein.

Diese Urteile hatten dazu geführt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2016 den neuen “Syndikusrechtsanwalt” geschaffen hatte, der als Rechtsanwalt zugelassen ist und dann auch die Befreiung erhalten kann.

Jetzt hat der gleiche Senat des BSG für eine Berufsgruppe von angestellten Rechtsanwälten seine Auffassung geändert. In den Urteilen vom 15.12.2016 sehen die BSG-Richter Tätigkeiten von Rechtsanwälten, die als Angestellte bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Mandanten ihres Arbeitgebers tätig sind, dann eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit an, wenn die Rechtsberatung im Wesentlichen weisungsfrei erfolgt. Demnach ist die anwaltliche Tätigkeit in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundlegend von der in einem Unternehmen zu differenzieren.

Im konkret vorliegenden Fall begründeten die Richter ihre Auffassung dahingehend, dass die Tätigkeit des Klägers ohne Zweifel einer anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Der Kläger berate Mandanten seiner Arbeitgeberinnen in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Er bedarf hierzu sowie zur Vertretung vor Gericht der Zulassung als Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung. Ob die Tätigkeit des Klägers eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, beurteile sich nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Solche Tätigkeiten seien von denen eines Syndikus zu unterscheiden, der nur seinen Arbeitgeber berät.

Bewertung

Die neue Auffassung des BSG ist nachzuvollziehen. Einer lang überfälligen Differenzierung zwischen Syndikusanwälten, die weisungsabhängig oder weisungsfrei beraten, wurde mit dem neuen Urteil Rechnung getragen. Zu begrüßen ist die Entscheidung deswegen dahingehen, dass sich das BSG diesmal intensiv mit dem anwaltlichen Berufsrecht befasst hat.