Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.03.2015 S 1 U 14/13 Hintergrund

Der Arbeitgeber des Verstorbenen C teilte der beklagten Unfallversicherung am 28.11.2011 mit, dass der bei der Firma P als Pressesprecher beschäftigte C in Ghana tödlich verunglückt sei.

Zu seinen Tätigkeiten als Pressesprecher gehöre auch Journalisten auf Auslandsreisen zu begleiten, um die Arbeit der Stiftung bekannt zu machen. Während einer solchen Journalistenreise in Ghana anlässlich einer, Reportage für den Deutschlandrundfunk über die Projekte der Firma P. Bei einem Bad im Meer zusammen mit der Journalistin sei C durch die Strömung ertrunken. Der Unfall habe sich während der Arbeitszeit im Rahmen der Betreuung der Journalistin ereignet.

Streitig zwischen den Parteien ist, ob den Klägern ein Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Bei den Klägern handelt es sich um die Tochter und den Sohn des Verstorbenen.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall i.S.d. der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach den § 63 ff. SGB VII ab. Zur Begründung führt die Beklagte an, dass C an diesem Tag bereits um 13.00 Uhr mit der Arbeit fertig gewesen sei und es sich beim Entschluss schwimmen zu gehen, um einen Unfall im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung handele, der nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werde.

Daraufhin legten die Kläger Widerspruch ein. Ihnen zufolge handele es sich um einen Arbeitsunfall, da der Aufenthalt im Meer in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. Ob es sich bei dem Aufenthalt im Meer um persönliche Freizeitgestaltung handelte, sei hinsichtlich der Journalistin und C differenziert zu beurteilen. C habe vom Vorstand der Firma P den Auftrag erhalten die Journalistin „auf Schritt und Tritt“ zu begleiten, wovon ausdrücklich auch die Freizeitgestaltung, wie Restaurantbesuche, Besuche auf dem Markt oder sportliche Aktivitäten dieser betroffen gewesen seien. Der Zweck dieser ständigen Begleitung lag vor allem darin ein Vertrauensverhältnis zur Journalistin zu schaffen, um dadurch ein positives Bild nach außen tragen zu lassen. Zudem habe C während dieser Reisen die Funktion des Reiseleiters übernommen und sei dafür verantwortlich gewesen, dass es insgesamt eine erfolgreiche Reise werde. Nach dem Unfall habe eigentlich ein weiteres Interview stattgefunden haben sollen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 20.12.2012 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 08.03.2012 zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Umfang des Versicherungsschutzes, der bei einem regulären Dienstreisenden nicht die gesamte Dauer einer Reise, gar jede Betätigung umfasst. Es sei zwischen Betätigung im rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung und private und somit unversicherte Tätigkeiten des Dienstreisenden zu differenzieren. Ein solcher Zusammenhang sei nicht mehr gegeben, wenn der Reisende unterwegs seinen rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr beeinflusst seien.

Die Kläger beantragen die Beklagte  unter Aufhebung der Bescheide vom 08.03.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.12.2012 zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB VII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hingegen beantragt die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Beklagte habe die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Unrecht abgelehnt. Das Sozialgericht Detmold sieht die Voraussetzungen des Anspruch auf Leistung gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII darin erfüllt, dass der C infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist; Herr C habe schließlich zum Zeitpunkt seines Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Zur Wertung dieses Ergebnisses hat das Gericht die versicherungsbezogene Handlungstendenz abgewogen um den sachlichen bzw. Inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu bewerten. Ziel dabei war es letztlich zu klären, ob der C eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei einer gespaltenen Handlungstendenz ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, die tatsächliche Ausgestaltung also ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

Nach Ansicht der Kammer sei der volle Nachweis erbracht, dass die Handlungstendenz des Herrn C zum Zeitpunkt des Unfalles darauf gerichtet war, eine seinem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben zu wollen. Die Begleitung der Journalistin beim Schwimmengehen, diente nur der Erfüllung der Anweisungen seines Arbeitgebers, dieser ‚Manndeckung‘ zu geben, und damit seine dem Beschäftigungsunternehmenden dienende Verrichtung auszuüben.

Bewertung

Dem Urteil des Sozialgerichts Detmold ist zuzustimmen. Bestärkt wird dadurch der Umfang einer versicherten Tätigkeit bei Dienstreisen bekräftigt. Zudem bestärkt es den Arbeitnehmer seine Treuepflicht weiter wahrzunehmen, ohne fürchten zu müssen, dass die Ausführung von Anweisungen zum Verlust der Einstufung als versicherte Tätigkeit führt.