Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.1.2017 – S 3 KR 555/15

 

Hintergrund

Die Beteiligten stritten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin, Trägerin des Krankenhauses, behandelte die bei der Beklagten Versicherte am 08.06.2014 aufgrund mehrfachen Kollabierens. Die Diagnose der behandelnden Ärzte ergab Unterbauchschmerzen und Zwischenblutungen.

Die Ärzte rieten der Versicherten/Patientin zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Nach Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens verließ die Versicherte jedoch gegen den Rat der Ärzte das Krankenhaus.

Die Klägerin berechnete sodann für den Aufenthalt der Versicherten mit Rechnung vom 17.06.2014 einen Betrag von 631,82 EUR. 10,00 EUR unterlagen der Eigenbeteiligung der Versicherten.

Die Beklagte ließ dies durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen. Der begutachtende Sachverständige kam zu der Überzeugung, dass eine stationäre Behandlung und Überwachung der Versicherten geboten aber auch seitens des Krankenhauses geplant war. Die Ärzte hätten einen Behandlungsplan erstellt, jedoch habe die Versicherte vorzeitig das Krankenhaus verlassen. Die Frage nach einer erfolgten Zuteilung eines Patientenbettes konnte nicht geklärt werden.

Am 31.07.2014 ging der Versicherten eine Kostenpauschale in Höhe von 8,50 EUR aufgrund fehlender Leistung der veranschlagten 10,00 EUR zu.

Am 16.01.2015 erging gegenüber der Beklagten eine Kostenpauschale von 300,00 EUR.

Einen Anspruch lehnte die Beklagte mangels erfolgter Behandlung der Versicherten ab.

Sodann erhob die Trägerin des Krankenhauses am 08.10.2015 Klage auf Zahlung von 940,32 EUR.

Die Klage erkannte das Gericht für zulässig aber unbegründet.

Gründe

Grundsätzlich entsteht eine Zahlungsverpflichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unabhängig von einer Kostenzusage mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, bei Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, im Sinne von § 39 I 2 SGB.

Problematisch in dieser Sache war jedoch, dass die Behandlung nicht stattgefunden hatte.

Das Gericht hinterfragte die Voraussetzungen einer stationären Behandlung und kam zu dem Ergebnis, dass die Versicherte nicht in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert worden war bzw. in das Krankenhaus aufgenommen worden ist. Zudem wurden ihr, so das Gericht nach Sachverhaltsermittlung, keine Station, auch kein Bett sowie keine Verpflegung gestellt.

Nach Auffassung des Gerichts bzw. der Kammer spreche auch der zeitliche Ablauf gegen eine stationäre Behandlung.

Die Versicherte habe deutlich bekundet, dass sie einer stationären Behandlung nicht zustimmt und sodann das Krankenhaus verlassen. Die elektronische Einbuchung in der EDV des Krankenhauses kann nach Auffassung der Kammer nicht hinlänglicher Anknüpfungspunkt für eine Anspruchsbegründung aus einer stationären Behandlung sein.

Bewertung

pfeilDer Entscheidung des Sozialgericht Detmold ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Entscheidung berücksichtigt hinlänglich die Interessen der Versicherten bzw. der Patienten und stellt sich einer potentiellen Willkür bei Abrechnungen in Fällen gegenüber, in denen eine genaue Sachverhaltsermittlung, einmal unabhängig von der persönlichen Erklärung einer Patientin bzw. Versicherten, erforderlich ist.