Bundessozialgericht: Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R

Hintergrund    

Streitig zwischen den Parteien ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger, Student, fiel auf dem Bahnsteig, an dem die zur Universität führende Bahn abfährt, um, sodass er mit dem Kopf auf dem Boden prallte und ein Schädel-Hirntrauma mit Blutungen im Gehirn erlitt. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung dessen als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine versicherte Tätigkeit oder andere betriebliche bedingte Umstände für das Unfallereignis ursächlich gewesen seien.

Die Beklagte wurde durch das Sozialgericht unter Aufhebung des Bescheides verurteilt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Mangels weiterer innerer Ursachen neben der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Weges zur Universität, bestünden keine Zweifel an der Unfallkausalität. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage mit der Begründung, dass der Kläger zwar einen Unfall iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten habe, dieser jedoch nicht „infolge“ einer versicherten Tätigkeit eingetreten sei, abgewiesen.
In der Revision rügt der Kläger die Verletzung des§ 8 Abs. 1 SGB V. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold zurückzuweisen. Die Beklagte hingegen beantragt die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat zu Recht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall iSd § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten, somit ist die Ablehnung der Anerkennung dessen in Form des Bescheides rechtmäßig.

Gründe

Zwar erlitt der Kläger einen Unfall iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser ist nicht einer versicherten Tätigkeit iSd § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zuzurechnen, weil sich auf der ersten Stufe tatsächlich nicht feststellen lässt, dass sich mit dem Aufprall auf dem Bahnsteig eine Gefahr verwirklicht hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt.

Zudem sei der Unfall des Klägers rechtlich nicht als wesentlich anzusehen. So schütze die Wegeunfallversicherung gerade vor Risiken beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen, durch einen Zusammenstoß mit einer Vitrine oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen. Derartige Einwirkungen müssten zunächst konkret festgestellt werden, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Die Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Da der gesetzlichen Unfallversicherung eine Vermutungsregeln, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde, fremd ist, und sich aus der bloßen Tatsache des “auf dem Wege seins” nicht ableiten ließe, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die dem Versicherungsschutz unterfällt, bedürfe es stets der Feststellung der konkreten Kausalkette.

Zwar gewährt die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gegen Gefahren. Eine Einstandspflicht ist aber nur dann begründet, wenn der gesetzliche Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch die Handlung des Geschädigten erfüllt und sich dadurch ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintreten der jeweilig erfüllte Versicherungstatbestand und nicht die Unfallversicherung “allgemein” schützen soll. Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen.

Bewertung

Dem Urteil des Bundessozialgerichts ist zuzustimmen. Zu Recht hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt. Zwar vermag es ungerecht erscheinen im vorliegenden Fall die Anerkennung eines Arbeitsunfalles zu versagen, jedoch dient die strikte Anwendung der Normen der Wegeunfallversicherung der Durchsetzung eines gewissen Prüfungsmaßstabes. Ansonsten würde der Versicherungsschutz ausufern, indem jede Tätigkeit auf einem Weg iSd § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII umfasst sei. Zudem wird durch die strikte Anwendung genereller Kriterien die Einzelfallgerechtigkeit aufrechterhalten.