Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – S 33 R 773/13
Hintergrund
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Stadt Dresden. Sie nehmen in Krisensituationen bis zu drei Kindern unter sieben Jahren in ihre Wohnung auf und betreuen diese. Das Jugendamt kann diese Betreuungsplätze kurzfristig belegen, wenn es ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Zu diesem Zweck ist die Klägerin jeden Tag 24 Stunden für das Jugendamt erreichbar. Für ihre Tätigkeit erhält sie ein Betreuungsgeld i.H.v. ca. 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz, das als steuerfreie Aufwandsentschädigung ausgezahlt wird.
Die Klägerin beantragte bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, dass sie bei der Stadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Beklagte war der Auffassung, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt, und wies den Antrag deshalb ab. Die hiergegen gerichtete Klagte hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Gründe
Die Klägerin übt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Nach dieser Vorschrift besteht eine Sozialversicherungspflicht nur für nichtselbstständige Arbeit und dabei insbesondere für Arbeitsverhältnisse. Anhaltspunkte für eine nichtselbstständige Arbeit sind danach eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Im Streitfall bestehen schon Zweifel an einer weisungsgebundenen Tätigkeit der Klägerin. Sie ist zwar an weitgehende Vorgaben des Jugendamts gebunden, gleichzeitig hat sie aber auch große Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.
Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt wird. Dieser hat den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung unüblich.
Zudem beträgt das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld nur ca. 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz und hat daher eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Für das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung spricht auch die Steuerfreiheit der Einkünfte.
Bewertung
Der Bewertung des Sozialgerichts Dresden ist zuzustimmen. § 7 Abs. 1 SGB IV fordert für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – wie das SG Dresden zutreffend ausdifferenziert – die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Weisungsgebundenheit bedeutet die zwingende Abhängigkeit von Vorgaben eines Weisungsgebers. Hier sind der Klägerin innerhalb ihrer Tätigkeit eindeutig zu viele Freiheiten gelassen, ihrer Tätigkeit nach einem eigene Muster nachkommen zu können. Die Weisungsgebundenheit der Klägerin wird damit zutreffend abgelehnt, wodurch auch die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt.