Sozialgericht Mainz Urteil vom 17.6.2016, S 10 R 511/14

Hintergrund   

Der 1954 geborene Kläger forderte von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung seiner nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter von 1969 bis 1972, um zu einem früheren Zeitpunkt in die Rente gehen zu können. Der Kläger legte zwar eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft über den Abschluss eines Ausbildungsvertrages vor, aus dieser ergab sich jedoch nicht, dass dem Kläger von seiner Ausbildungsvergütung Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien.

Auch Nachforschungen der Rentenversicherung, der die Abführung von Rentenbeiträgen derzeit nicht gemeldet worden war, bei den betroffenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund blieben erfolglos. Daraufhin lehnte diese das Begehren des Klägers ab.

Mit seiner gegen die Entscheidung der Rentenversicherung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass Unmögliches von ihm verlangt werde, da nur der Arbeitgeber Unterlagen über die Abführung von Sozialabgaben habe. Er könne keine weiteren Unterlagen vorlegen, da das Unternehmen nicht mehr existiere und der Inhaber verstorben sei, aber Zeugen für die Ausbildungszeit benennen.

Mit Urteil vom 17.06.2016 hat das Sozialgericht Mainz die Entscheidung der Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum geltend gemachten Zeitraum im besagten Ausbildungsverhältnis stand. Jedoch belege, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge, die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht auch die Glaubhaftigkeit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Stattdessen müsse man beides separat beurteilen.

Im Falle des Klägers ließen sich keine Belege für die Abführung bzw. den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung mehr finden. Die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten. Zudem verlange man nichts Unmögliches vom Kläger. Eine Glaubhaftmachung der Beitragsabführung sei nämlich über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder die Benennung von Zeugen grundsätzlich möglich.

Bewertung

Dem Urteil des Sozialgerichts Mainz ist zuzustimmen. Das Gericht folgt stringent der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, indem es den Kläger auf seine Beweislast hinweist. Zu Recht wurde dessen Klage abgewiesen, da dieser nicht alle Möglichkeiten der Beweiserhebung erschöpft hat.