Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschluss (G-BA) hat am 24. November 2016 beschlossen die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) zu ändern. Die Patientenvertretung, die Länder gem. § 92 Abs. 7f S. 1 SGB V tragen den Beschluss mit und weder der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer noch der Deutsche Pflegerat äußerten Bedenken.
Funktion des G-BA
Aufgabe des G-BA ist es gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB V für zugelassene Krankenhäuser durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr.13 SGB V Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen festzulegen. Dies umfasst auch die Regelung von Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Richtlinie zur Kinderherzchirurgie
Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen (KiHe-RL) statuiert seit 2010 verbindliche Mindestanforderung an Krankenhäuser, die herzchirurgische Eingriffe bei Patienten mit angeborenen oder in der Kindheit erworbener Herzkrankheit praktizieren. Von den qualitätssichernden Mindestanforderungen umfasst ist die fachliche Qualifikation der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte sowie die Struktur, Organisation und Ausstattung eines Krankenhauses. Zweck der Richtlinie ist die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen herzchirurgischen Versorgung durch Einrichtungen mit Expertise und geeigneter Infrastruktur unabhängig vom Wohnort und sozioökonomischer Situation.
Novellierung
Seit 2010 müssen 40 Prozent des Pflegepersonals der Krankenhäuser für die intensivpflegerische Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach einem herzchirurgischen Eingriff über eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ verfügen.
Bislang ermöglichte eine Übergangsregelung eine Anrechnung berufserfahrener Pflegekräfte auf die Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals. Diese wird mit dem Beschluss des G-BA durch eine Stichtagsregelung ersetzt. Der vorliegende Beschluss stellt im Wesentlichen eine Änderung der derzeit geltenden Qualitätsanforderungen dar. Von nun an ist eine Anrechnung von Pflegekräfte auf die erforderliche Fachweiterbildungsquote von mindestens 40 Prozent nur noch mit dem Nachweis ausreichender Berufserfahrung bis 2017 möglich. Erforderlich für diese einmalige dauerhafte Anerkennung einer ausreichenden Berufserfahrung ist, dass die Pflegekraft mindestens fünf Jahre in Vollzeit auf einer kinderkardiologischen Intensiveinheit tätig war, mindestens drei Jahre davon zwischen 1. Januar 2011 und 1. Januar 2017.
Die Substitution der Übergangsregelung durch eine einmalige dauerhafte Anerkennung der erforderlichen Berufserfahrung dient der Gewährleistung der dauerhaften Erfüllung der Vorgaben zu den Mindestquoten durch die Krankenhäuser
Bewertung
Die Novellierung der KiHe-RL scheint gelungen, dies zeigt auch die breite Unterstützung der betroffenen Verbände. Die Änderungen hinsichtlich der geltenden Qualitätsanforderungen in Bezug auf die Fachweiterbildungsquote der Pflegekräfte auf der kinderkardiologischen Intensiveinheit sind praxisnah und äußert kostenfreundlich gestaltet. Den Krankenhäusern wurde dadurch eine solide Ausgangsbasis zur Umsetzung der Mindestquote gegeben. Der G-BA hat durch die Änderungen nicht nur die wiederholte Verlängerung der Übergansfrist vermieden, sondern auch die Förderung der Fachweiterbildung „Pädiatrische Intensivpflege“ erreicht.