Ein Minderjähriger kommt ohne Begleitung zum Arzt. Worauf muss der behandelnde Arzt achten?

Wer ist Minderjährig?

Patienten bis zum 18. Lebensjahr sind minderjährig. Allerdings muss hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit einen wirksamen Behandlungsvertrag abzuschließen, differenziert werden:

Minderjährige unter 7 Jahren können aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit keinen eigenen Behandlungsvertag abschließen. Ein Behandlungsvertrag ist daher zwingend mit den gesetzlichen Vertretern, also den Eltern, abzuschließen.

Ab dem 7. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Der mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen geschlossene Behandlungsvertrag ist nur bei vorheriger Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter wirksam.

Zustandekommen eines Behandlungsvertrages

Es wird unterschieden:

Kommt der Minderjährige mit beiden Eltern, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Behandlungsvertrag mit den gesetzlichen Vertretern zugunsten des minderjährigen Patienten zustande kommt.

Wenn das Kind nur in Begleitung eines Elternteils erscheint, kommt der Behandlungsvertrag im Normalfall, bei verheirateten Eltern, mit beiden Elternteilen zustande. Regelmäßig wird auch der andere Ehegatte für „Rechtsgeschäfte zur Deckung das Lebensbedarfs der Familie“ verpflichtet. Dazu zählen medizinisch notwendige, insbesondere unaufschiebbare Behandlungen.

Erscheint ein Minderjähriger alleine zur Behandlung in der Praxis, ist dies dann unproblematisch, wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht. In diesen Fällen wird von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern ausgegangen. In weniger dringenden Fällen sollte, gegebenenfalls auch fernmündlich, die Einwilligung zumindest eines Elternteils eingeholt werden.

Einwilligung in die Behandlung

Für die eigentliche medizinische Behandlung ist eine Einwilligung notwendig, ohne die die Behandlung rechtswidrig wäre. Bei der Einwilligung eines minderjährigen Patienten kommt es nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichtsfähigkeit an.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese zumindest dann ausreichend gegeben, wenn der Minderjährige aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der Behandlungsmaßnahme, nach vorheriger Aufklärung, selbst einzuschätzen. Einigkeit besteht, dass eine Einwilligung eines Minderjährigen unter 14 Jahren in keinem Fall relevant ist.

Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass es neben der Altersstufe des Minderjährigen auch auf seinen Wertehorizont, seine geistige Entwicklung, die Schwere der Krankheit und des Eingriffs ankomme. Diese Kriterien sind im ärztlichen Alltag aber überwiegend unpraktikabel, weshalb andere Juristen dem Arzt einen Bewertungs- bzw. Beurteilungsspielraum zubilligen, der vom Gericht dann nur auf grobe Fehleinschätzungen überprüft werden kann.

Ist die Einwilligung eines einwilligungsfähigen Minderjährigen dann für sich allein ausreichend? Nein, grundsätzlich ist auch die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich, da ein Eingriff auch die körperliche Integrität des Minderjährigen und somit die Personensorge der Eltern berührt. Nur wenn der Eingriff dringend indiziert und ein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar, besteht ein Alleinentscheidungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen.

Fehlt dem Minderjährigen die notwendige Einsicht oder Einsichtsfähigkeit für die Erteilung einer Einwilligung, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern allein.

Gleichwohl gibt es eine Vielzahl von Problemen:

Problematisch sind die Fälle, in denen die Beurteilung der Eltern über eine medizinische Behandlung und die des Minderjährigen auseinander fallen.

Relevant wird das Problem sich widersprechender Entscheidungen in der Praxis insbesondere in den Fällen eines Schwangerschaftsabbruchs bei minderjährigen Schwangeren. Die Rechtsprechung räumt bei einer nur durch die Minderjährige gewünschte Abtreibung dem Willen des gesetzlichen Vertreters den Vorrang ein, während die Literatur das Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen in jedem Fall für beachtenswert hält.

Auch der umgekehrte Fall, wenn eine minderjährige Schwangere die Schwangerschaft fortführen möchte, war schon Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ist der Arzt verpflichtet, die Eltern zu informieren oder haben die Eltern bloß das Recht, über die Behandlung informiert zu werden? Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass auch bei minderjährigen Patienten der Arzt grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Jedenfalls dann, wenn die Minderjährige für die Entscheidung über die Fortführung der Schwangerschaft die erforderliche Einsichtsfähigkeit vermittelt, für den medizinischen Schutz der Minderjährigen bei Fortführung der Schwangerschaft kein besonderes Risiko zu prognostizieren ist und die Minderjährige zudem eine Unterrichtung der Eltern ausdrücklich untersagt, besteht eine Verpflichtung der behandelnden Gynäkologin zur Unterrichtung der Eltern im Ergebnis nicht (so Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2008, Az. 25 O 35/08).

In Fällen nur relativ indizierter Eingriffe mit möglicherweise erheblichen Folgen für die künftige Lebensführung des Minderjährigen kann diesem sogar, bei ausreichender Urteilsfähigkeit, ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung seiner Eltern zustehen.

Sind sich die Eltern über die Behandlung ihres minderjährigen Kindes nicht einig kommt oftmals nur ein Antrag an das Familiengericht in Frage, welches die Entscheidung auf ein Elternteil überträgt.

Verweigern die Eltern aus religiösen Gründen ihre Einwilligung zu einer medizinisch indizierten Behandlung ihres minderjährigen Kindes, so ist eine Genehmigung des Familiengerichts zur Durchführung des Eingriffs einzuholen. Dieses bestellt einen die Belange des Kindes wahrnehmenden Betreuer. Bei absoluter Operationsindikation ist eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verweigerung unbeachtlich. Im umgekehrten Fall der erteilten Einwilligung der Eltern in einen medizinisch nicht gebotenen Eingriff, etwa eine religiöse Beschneidung, kann diese mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Eingriffs unbeachtlich sein (so Landgericht Köln, Urteil vom 07.05.2012).

In Routinefällen kann der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung auch für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. Bei Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Arzt aber vergewissern, ob der mit dem Kind erschienene Elternteil auch vom anderen Elternteil ermächtigt worden ist, die Einwilligung zu erklären. Der Arzt kann aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäß erscheinende Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen. Geht es dagegen um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung eines Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken verbunden ist, liegt eine Ermächtigung des mit dem Kind erschienenen Elternteils nicht von vornherein nahe. In einem solchen Fall muss sich der Arzt die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (so Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.1988, Az. VI ZR 288/87)

In diesem Zusammenhang stellt sich letztlich noch die Frage, ob und wer ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen von minderjährigen Patienten hat. Der Arzt hat gewissenhaft zu prüfen, ob die Einsichtsfähigkeit des Patienten gegeben ist, oder ob die Eltern informiert werden müssen und ob andersherum durch die Einsichtnahme der Eltern das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen verletzt wird.

Fazit

Der Arzt ist gut beraten, wenn er bei minderjährigen Patienten vor der Behandlung die Einwilligung eines Elternteils und bei größeren Eingriffen die Einwilligung beider Elternteile einholt.