Gesetzesentwurf Bundestag-Drs. 18/11236; Bundestag-Drs. 18/11535, Bundesrat-Drs. 370/17
Hintergrund:
Der Bundesrat hat am 02. Mai 2017 dem vom Bundestag am 27. April 2017 verabschiedeten Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes zugestimmt.
Das Bundeskabinett hatte am 03. August 2016 den Bundesverkehrswegeplan 2030 beschlossen. Der Bundestag beschloss sodann das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes. Dieses trat am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Die Bundesregierung sah es als erforderlich an, die Vorhabenliste des § 17e I des Bundesfernstraßengesetzes fortzuschreiben. Diese sieht als erste und einzige Gerichtsinstanz zu streitigen Fragen des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens für Bundesfernstraßenvorhaben das Bundesverwaltungsgericht vor.
Insbesondere bezog sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf auf eine besondere Bedeutung von Radschnellwegen. Diese sein Teil eines nachhaltigen Verkehrssystems. Somit sein diese für urbane Räume und Metropolregionen interessant. Als Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen stehe der Ausbau von Radschnellwegen damit im Interesse des Bundes.
Durch Gewährung von Finanzhilfen für den Bau von Radschnellwegen in fremder Baulast will sich der Bund im Sinne des Beschlusses des Bundesverkehrswegeplans 2030 an der infrastrukturellen Änderung beteiligen. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes soll dafür die Möglichkeit schaffen.
Die Finanzhilfen für den Bau von Radschnellwegen für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sollen bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2030 gewährt werden. Für das Haushaltsjahr 2017 sind im Bundeshaushalt für dieses Vorhaben 25 Millionen Euro vorgesehen. Einsparungen sollen im Einzelplan 12 zur Bewältigung der Mehrausgaben erfolgen. Die Förderung durch den Bund ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Radschnellwege müssen eine Breite von mindestens vier Metern aufweisen. Sie müssen aufgrund ihrer baulichen Anforderungen für einen schnellen, möglichst störungsfreien Verkehr bestimmt sein. Zudem darf der Radschnellweg nicht überwiegend touristischen Zielen dienen. Mindestens 2.000 Fahrradfahrten pro Tag müssen erwartet werden. Die Ausrichtung muss auf den Berufs-und Pendlerverkehr liegen. Ziel muss die Bildung eines zusammenhängenden Netzes sein.
Bewertung
Grundsätzlich ist die Förderung einer Rad-Infrastruktur zu begrüßen. Die aktuelle Situation in Bezug auf Radschnellwege genügt nicht Anforderungen an die Sicherheit im Straßenverkehr. Problematisch ist die Höhe der finanziellen Hilfen des Bundes für die geplanten Bauprojekte. Mittel in Höhe von 25 Millionen EUR p.a. werden nicht ausreichend sein, um die geplante Infrastruktur voranzutreiben. Im Übrigen muss hinterfragt werden, ob das Verkehrsmittel Fahrrad den Anforderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch im Hinblick auf die einfache Frage nach der Witterung oder der Erreichbarkeit, insbesondere aber auch Flexibilität gerecht wird. Abzuwarten bleibt, ob der Ausbau des Radnetzes durch den Verbraucher auch zur Nutzung angenommen wird.