Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.06.2016

Hintergrund   

Vorgeworfen wurde den Angeschuldigten mit Anklage vom 05.Mai 2014 die Begehung gemeinschaftlichen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil von zwei Damen (85 und 81 Jahre), die sich am 10. November 2012 in einem Doppelsuizid das Leben genommen hatten.

Dr. K. führte ein -inhaltlich unbekanntes- videodokumentiertes Gespräch mit den beiden später Verstorbenen. Sodann verwies er diese an Dr. S. zwecks Gutachtenerstellung. Über beide später Verstorbenen wurde ein „Neurologische und Psychiatrisches Gutachten zur Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Wohlerwogenheit bei einem Suizid-Beihilfe-Wunsch“ erstellt. Auf Bitten der Suizidentinnen stimmte der Dr. S einer Sterbebegleitung zu. Dr. K entsprach einem solchen Ersuchen nicht. Am 05.11.2015 unterzeichneten beide Frauen eine vorgefertigte ihnen mutmaßlich von dem Angeschuldigten Dr. S überlassene Erklärung, die mit „Aufklärung und Einwilligung“ überschrieben war, indem sie jegliche Rettungsmaßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagten. Am Todestag brachte der Angeschuldigte Dr. S die vorgesehenen Medikamente mit, die die Verstorbenen sodann selbst in Wasser lösten, und eigenständig tranken. Nach der Einnahme überwachte der Angeschuldigte Dr. S die beiden und stellte sodann ihren Tod fest. Vor Verständigung der Feuerwehr, wartete der Dr. S sicherheitshalber eine halbe Stunde und bejahte auf Nachfrage des Notdienstes den sicheren Tod.

Der Beschluss des 1. Strafsenats der Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung des Landgerichts vom 11. Dezember 2015, dass das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Dr. K. wegen des Verdachts des Totschlags im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. (StHD) nicht eröffnet wird. Gegenüber dem Mitbeschuldigten Dr. S. hat das Oberlandesgericht hingegen die Anklage wegen des Verdachts der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216, 12 Abs. 1, 23 StGB, und eines Betäubungsmitteldelikts, § 29 Abs. 1 NR. 6b BtMG, zur Hauptverhandlung zugelassen

Gründe

Zumal sich der unmittelbare Kontakt des Dr. K zu den Sterbewilligen auf die Gelegenheit im Juli 2012 zur Erstellung des Gutachtens zur Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Wohlerwogenheit des Suizidwunsches beschränkte. Daraus ergebe sich keine Tatausführungshandlung hinsichtlich der Herbeiführung des Todes der Sterbewilligen.

Sofern, wie im vorliegenden Fall, die Sterbewilligen die Medikamente selbst in Wasser lösten, die Gläser mit den gelösten Medikamenten selbst zum Mund führten und dann selbst tranken, d.h. den lebensvernichtenden Akt eigenhändig ausführten, und der Dr. S lediglich die tödlichen Medikamente mitgebracht und die Dosierung bestimmt habe, sei der Tatbestand des § 212 I StGB nicht erfüllt.

Die Verstorbenen handelten freiverantwortlich. Mithin scheide in Anbetracht der tatbestands- und straflosen Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB aus.

Hinsichtlich einer vollendeten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bestehe ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht. Es sei nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass das Leben der Verstorbenen noch zu retten gewesen wäre, wenn der Dr. S nach Eintritt deren Bewusstlosigkeit einen Rettungswagen gerufen hätte.

Ein hinreichender Tatverdacht einer versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, ergebe sich aber daraus, dass sich der Angeschuldigte eine tatsächlich bestehende Rettungsmöglichkeit unter billigender Inkaufnahme seiner Pflicht zur Lebensrettung vorgestellt habe. Denn Dr. S habe nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Verstorbenen keinen Rettungswagen verständigt und auch nachdem weder Puls noch Atmung spürbar waren, zu Sicherheit noch mindestens eine halbe Stunde gewartet, eher er die Feuerwehr und den Notruf gerufen habe.

Die Tatsache, dass Dr. S die Suizidentinnen nicht bewusstlos vorgefunden habe, sondern diese durch aktive Beihilfe in diesen Zustand versetzt habe, stehe der die Strafbarkeit begründenden Garantenstellung nicht entgegen. Da nämlich der Todeseintritt des Suizidenten, aufgrund der Aufgabe der Tatherrschaft infolge seiner Bewusstlosigkeit und in Ermangelung der Möglichkeit des Rücktritts von seinem Entschluss, vom Verhalten des Garanten abhängt. Dass der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen wollte, ändere daran nichts („Wittig“-Entscheidung, BGH Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 ff.)

Das Verfahren wird vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg verhandelt werden.

Bewertung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg befasst sich mit einer hochaktuellen Rechtsfrage im Rahmen der (ärztlichen) Suizidbeihilfe. Maßgeblich für dessen Beschluss war jedoch die Wertentscheidung des § 217 StGB („Wittig“-Entscheidung, BGH Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 ff.) die der neueren Rechtsentwicklung der stärkeren Akzentuierung des Selbstbestimmungsrechts entgegensteht. Damit antwortet es nicht auf die Aktualität der Thematik im Recht und ebnet nicht den Weg zu einer Kontinuität der Rechtslage am Lebensende als Grundvoraussetzung für deren Beachtung in der klinischen Praxis durch Ärzte und Pflegekräfte.