Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.04.2017 Az.: OVG 12 B 7.16

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien war der Betrieb einer Kamera im Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis.

Die Klägerin war Zahnärztin, die sich gegen die Untersagung der beklagten Datenschutzaufsichtsbehörde wandte. Die klagende Zahnärztin hatte zwei Videokameras in jeweils einem Behandlungszimmer und eine im Eingangsbereich oberhalb des Anmeldetresens installiert. Sowohl an der Eingangstür der Praxis war ein Schild mit der Aufschrift „videogesichert“ angebracht, als auch an einer Säule oberhalb des Anmeldetresens. Die Aufnahmen wurden zwar nicht gespeichert, es bestand jedoch die Möglichkeit, den von den Kameras erstellten digitalen Videostream über das Internet oder andere IP-Netze zu übertragen und in Videorecordern zu speichern.

Die Beklagte ordnete nach Inaugenscheinnahme der Praxisräume die Ausschaltung der im Behandlungszimmer vorhandenen Videokameras sowie die Entfernung/Abdeckung der Hinweisschilder an.

Das Begehren der Klägerin blieb vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg.

Gründe

Die Zahnärztin sei dazu verpflichtet, während der „faktischen Besuchszeiten“ die Kamera im Empfangsbereich ausschließlich auf den Bereich hinter dem Empfangstresen zu richten. Die Videoüberwachung in den Behandlungszimmern sowie die angebrachten Hinweisschilder seien jedoch zulässig. Die durch die Klägerin erfolgte Videoüberwachung im Eingangsbereich der Praxis stehe im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung personenbezogener Daten sei § 38 Abs. 5 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das BDSG sei anwendbar, da die Erhebung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen in Rede stehe und Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen genutzt würden. Dadurch, dass die Videoüberwachung im Eingangsbereich der Praxis nicht zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei, verstoße sie gegen § 6b BDSG.

Aus der Beschilderung der Videoüberwachung ließe sich auch nicht der Schluss auf eine wirksame Einwilligung der Betroffenen ziehen. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen, wie beispielsweise die Aufzeichnung von Diebstählen, würden eine Videoüberwachung auch nicht rechtfertigen. Diese könnten nämlich durch Kontrolle seitens des Personals und die Videoüberwachung des Mitarbeiterbereichs ausreichend verhindert werden. Dadurch wäre das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG weniger beeinträchtigt worden.

Bewertung

Zwar ist das Bestreben der Zahnärztin einer Videoüberwachung nachvollziehbar, die Ausführungen des Landgerichts jedoch in Hinblick auf den einschneidenden Grundrechtseingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen überzeugender. Schlüssig zeigt das Oberverwaltungsgericht auf, dass für die Sicherheit der Praxis vor etwaigen Diebstählen oder ähnlichem auch anderweitig gesorgt werden kann.