Bundesgerichtshof: Urteil vom 07.07.2016, Az. S68 U 637/13

Hintergrund   

Streitig zwischen den Parteien ist die Anerkennung einer so genannten Wie-Berufskrankheit.

Der Kläger arbeitete seit 2009 bei der Deutschen Lufthansa als Flugbegleiter auf Kurz- und Mittelstrecken. Im Oktober 2011begab sich der Kläger in neurologische Behandlung. Der Kläger klagte über Kribbeln auf der Haut, Taubheitsgefühlen, Atemnot, Druck auf der Brust, Muskelzuckungen, Magen und Darmbeschwerden, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen und Augenirritationen. Nachfolgend wurde bei ihm eine Nervenleitstörung (Polyneuropathie) und aufgrund dessen eine Flug- sowie Arbeitsunfähigkeit festgestellt.

Im Oktober 2011 sei es dem Kläger zufolge zu einem ‚Fume Event‘* an Bord des Flugzeuges gekommen. Es sei ein miefiger Geruch wahrgenommen worden, den der Kläger auf Intoxikation zurückführe. Der Kläger beantragte sodann die Anerkennung dieses Ereignisses als Berufskrankheit, da es dadurch zu einer nach wie vor nachweisbaren Nervenleitstörung gekommen sei. Die Anerkennung einer Berufskrankheit sowie einer sogenannten Wie-Berufskrankheit lehnte die Unfallkasse ab, da zum einem keine von der Berufskrankheitenverordnung anerkannte Berufskrankheit vorläge und es zur Bejahung einer Wie-Berufskrankheit an gesicherten Erkenntnissen über Gefahrstoffe in seinem Arbeitsbereich fehle.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger sodann Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit der Begründung, dass für die Anerkennung einer so genannten Wie-Berufskrankheit Anhaltspunkte für eine nennenswerte Risikoerhöhung der Berufsgruppe der Flugbegleiter fehlten.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Ziel weiter. und beantragt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 2 SGB VII beim Kläger, sowie den Beklagten zur Zahlung einer Verletztenrente ab Oktober 2011 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% zu gewähren. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Gründe

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Polyneuropathie des Klägers eine Berufskrankheit sei und sich daraus gem. § 9 Abs. 2 SGB VII ein Anspruch ergebe. In Betracht käme aber die Annahme einer Wie-Berufskrankheit. Der Kläger ist auf Flugzeugtypen eingesetzt worden, bei denen Fume Events mit Belastungen durch verschiedene Schadstoffe bekannt geworden seien, die für sich allein für eine Erkrankung nicht ausreichend seien, aber durch ihre Addition eine Polyneuropathie hervorrufen könnten. Dagegen anzuführen sei jedoch, dass auch der Gutachter letztendlich nicht habe erklären können, wie die verschieden Stoffe zusammenwirkten und noch offene Fragen hinsichtlich der Häufigkeit und Begleitumstände dieser Erkrankung bestünden.

Da für die Annahme eines ‚Fume Events‘ als Berufskrankheit der Vollbeweis einer dauerhaften beruflichen Belastung samt deren gesundheitlichen Auswirkungen erforderlich sei, käme es auf die grundsätzlich unterstellbare Berufskrankheitenreife für die Entscheidung nicht an. Zwar hat der Kläger durchgehend in seinem Beruf gearbeitet, jedoch lediglich ein einziges Fume Event geschildert. Da es an einer medizinischen Dokumentation der Gesundheitsschädigung und der Belastungen vor dem 3. Oktober 2011 fehle, sei der Kläger damit nachweislich nur einmalig betroffen, so dass die Kammer nicht von dem Nachweis einer dauerhaften Belastung im Sinne einer Berufskrankheit ausgehe.

 Bewertung

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin überzeugt. Das Sozialgericht subsumiert stringent die Sachverständigengutachten unter die Voraussetzungen einer Berufskrankheit. Zwar war aufgrund des konkret auslösenden Ereignisses die Prüfung eines Arbeitsunfalles naheliegend. Diesen hatte das Gericht jedoch nicht geprüft, da der Kläger, obwohl die Beklagte über das Nichtbestehen von Berufskrankheiten entschieden hat, nicht aber auch über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sich dagegen nicht gewehrt hat. Somit hat das Sozialgericht im Rahmen des Klägerantrages ein richtiges Urteil getroffen. Trotzdem gibt es der Wissenschaft Anstoß zu weiteren Nachforschungen hinsichtlich der ‚Fume Events‘, so dass sich die Beweise derart verdichten, um in Zukunft dem Arbeitnehmer zugunsten wohlmöglich doch eine Berufskrankheit annehmen kann.

Dr.iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 *Als eine Ursache für derartige Intoxikationen wird immer wieder das Nervengift TCP (Trikresylphosphate) genannt, das möglicherweise zusammen mit Öldämpfen von den Triebwerken durch die Belüftungsanlage an Bord der Maschinen gelangt. Besondere Vorkommnisse, bei denen in der Kabine plötzlich ein beißender, miefiger Geruch wahrgenommen wird, bezeichnet man dabei als “fume event”.