Oberlandesgericht Hamm. Urteil vom 13.03.2018 – 26 U 4/18

Hintergrund

Eine Zahnärztin klagte gegen den Betreiber des Ärztebewertungsportals jameda.de, welches registrierten Nutzern ermöglicht, auch ohne Angabe ihres tatsächlichen Namens, die Tätigkeit von Ärzten in Form von kurzen schriftlichen Statements und einer Notenskala zu bewerten. Die Nutzungsrichtlinien des Portals sehen dabei u.a. vor, dass eine Bewertung mit erheblichen Vorwürfen nicht veröffentlicht wird, weil das Bewertungsportal keinen Raum für Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient darstellen soll.

Im Juni 2017 stellte eine Patientin anonym eine Bewertung über die klagende Zahnärztin in das Portal ein. Diese lautete wie folgt: „Nicht vertrauenswürdig! Die Kommunikation ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik Lösungen waren zum Teil falsch.“ Zudem wurden im Rahmen der Bewertung die Noten „Behandlung 5,0“, „Aufklärung 5,0“, „Vertrauensverhältnis 6,0“ vergeben.

Die Bewertung hielt die Zahnärztin als Verfügungsklägerin für rechtswidrig. Sie verlangte somit von dem Betreiber des Portals als Verfügungsbeklagter die Unterlassung der Veröffentlichung dieser Bewertung.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und untersagte dem Verfügungsbeklagten die Aussagen „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“ zu verbreiten. Im Übrigen wies es den Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin zurück. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage lediglich im Hinblick auf die Aussage, die Verfügungsklägerin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ statt.

Gründe

Im summarischen Verfahren ist der Beweis, dass die Patientin – von der die Bewertung tatsächlich stammt – wirklich von der Zahnärztin aufgeklärt worden ist, von dieser als geführt zu erachten, sodass von einer Aufklärung der Patientin ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über die Gesamtheit der Behandlung der Verfügungsklägerin. Somit ist die Bewertung auf dem Portal, dass die Verfügungsklägerin auf eine Aufklärung/ Beratung verzichte, falsch. Dem Verfügungsbeklagten ist folglich zu untersagen, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Im Hinblick auf die Tatsachenbehauptung, die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien teilweise falsch, konnte im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht festgestellt werden, ob diese zutreffend ist oder nicht.

Bewertung

Gegen die Rechtsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen kann mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 I BGB vorgegangen werden. Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Störungen der Rechts- bzw. Interessengüter des Betroffenen. Wie das Oberlandesgericht bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zutreffend konstatierte, handelt es sich bei der Aussage hinsichtlich des Aufklärungs-bzw. Beratungsverzichts um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese ist konsequenterweise im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu unterbinden. Die endgültige Entscheidung im Hinblick auf die Falschheit der Prothetiklösungen bleibt abzuwarten.