Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.01.2017 – S 3 KR 555/15

Hintergrund

Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, und die beklagte Versicherung streiten um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die Versicherte Frau, geboren 1993, wurde in einem Krankenhaus der Beklagten wegen Unterbauchschmerzen und Zwischenblutungen behandelt. Im Rahmen dieser Notfallbehandlung rieten ihr die Ärzte zu einer stationären Behandlung und Überwachung, die Versicherte lehnte dies jedoch ab. Stattdessen unterzeichnete sie einen Aufklärungsbogen und verließ kurz danach am selben Tag wieder das Krankenhaus. Diesen Aufenthalt berechnete die Klägerin auf Grundlage der DRG N62B mit insgesamt 631,82 EUR einschließlich 10,00 EUR Eigenbeteiligung der Versicherten. Daraufhin ließ die Beklagte diese Rechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen überprüfen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass eine stationäre Behandlung geplant und medizinisch indiziert gewesen sei, die Entscheidung des Arztes sei korrekt gewesen. Außerdem sei ein Behandlungsplan erstellt worden, eine Behandlung habe aber nicht stattgefunden. Nicht eindeutig zu klären war, ob der Versicherten ein Bett zugewiesen worden sei. Die beklagte Versicherung hat die Ansprüche jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine stationäre Behandlung nicht stattgefunden habe. Dagegen erhob die Krankenhausträgerin Klage. Eine stationäre Behandlung sei indiziert und geplant gewesen, und dazu sei es allein deswegen nicht gekommen sei, weil die Versicherte entgegen dem ärztlichen Rat das Krankenhaus zuvor verlassen habe. Aufgrund dessen sei der Anspruch trotzallem entstanden.

Gründe

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Klage zwar als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig, aber nicht begründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten. Ein solcher könnte sich ergeben aus § 109 Abs. 4 S.3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 KHEntgG und § 17b KHG. Entscheidend ist hier jedoch, dass eine Aufnahme zur  stationären Behandlung nicht erfolgt ist. Allein die Tatsache, dass eine solche notwendig war,  kann nicht darüber hinweg helfen, dass die Versicherte das Krankenhaus nach ca. 30 Minuten wieder verlassen hat und keine Einwilligung zur stationären Behandlung erteilt hat. Eine Eingliederung in das Krankenhausversorgungssystem konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, auch nicht durch die Eingabe der Daten der Versicherten in das Computersystem des Krankenhauses. Vielmehr sei für die Aufnahme zur stationären Behandlung das Einverständnis der Versicherten erforderlich. Diese hat eine stationäre Behandlung allerdings offensichtlich abgelehnt. Sie hat ihr Einverständnis auch nicht konkludent durch die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen wie zum Beispiel Verpflegung in Anspruch genommen. Letztendlich spricht nach Ansicht des Gerichts auch der zeitliche Ablauf gegen eine stationäre Behandlung, da die Versicherte um 15:20 Uhr das Krankenhaus erreicht hat und um 16:00 Uhr bereits die Erklärung unterzeichnet hat, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht. Der geltend gemachte Anspruch des Krankenhauses ist folglich nicht entstanden.

Bewertung

Der Entscheidung des Sozialgerichts Detmold ist zuzustimmen. Die Kammer hat zu Recht anhand zutreffender Kriterien festgestellt, dass eine stationäre Behandlung nicht stattgefunden hat. Die Versicherte wurde weder physisch noch organisatorisch in das Krankenhaus eingegliedert. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass ein Einverständnis der Versicherten weder ausdrücklich noch konkludent erteilt wurden, vielmehr hat sie der Krankenhausärztin gegenüber klar geäußert, dass sie einer stationären Behandlung nicht zustimmt.