Die Corona-Krise stellt für viele Arbeitgeber eine Herausforderung dar. Um die Auswirkungen der Krise zu bewältigen, beantragen derzeit viele Unternehmen Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer bekommen durch diese Maßnahme ein geringeres Gehalt, den sogenannten Kurzlohn. Zudem erhalten sie auf Antrag der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld; dabei handelt es sich um die Nettoentgeltdifferenz, also die Differenz vom Kurzlohn zum regulären Nettolohnt.

Interessant ist daher für Privatversicherte, ob sie durch das reduzierte Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro fallen und wie sich dies auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zu ihrer privaten Krankenversicherung auswirkt.

Generell gilt, dass eine kurzfristige Minderung des Einkommens von maximal drei Monaten keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung auslöst. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass der Entgeltanspruch selbst grundsätzlich unberührt bleibt, da das ausfallende Arbeitsentgelt durch eine Entgelt-Ersatzleistung ersetzt wird. Zudem entsteht durch die Kurzarbeit keine reguläre Minderung des Einkommens, vielmehr ist in absehbarer Zeit die Rückkehr zu den vorherigen Einkommensverhältnissen anzunehmen.

Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Privatversicherte während der andauernden Kurzarbeit nach wie vor sowohl auf den Kurzlohn, als auch auf das Kurzarbeitergeld.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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