Mitteilung Bundesrat vom 29.06.2020

Hintergrund

Nachdem die Bundesregierung ihren Entwurf für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Eilverfahren durch den Bundestag gepeitscht hat, hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die beschlossenen Maßnahmen gegeben. (Lesen Sie im Einzelnen bereits zu den Maßnahmen des Entwurfes unseren Blogbeitrag: „Finanzierung/staatliche Finanzierungsmaßnahmen: Bundeskabinett beschließt Entwurf für Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 16.06.2020)

Inhaltlich enthält das verabschiedete Gesetz folgende Punkte:

  1. Befristete Absenkung der Mehrwertsteuer

Für die zweite Jahreshälfte (01.07.2020 bis 31.12.2020) hat das Bundeskabinett die Absenkung der Mehrwertsteuersätze in Angriff genommen. Im Einzelnen soll der Normalsatz von 19 % für den genannten Zeitraum auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zulässigen 5 % abgesenkt werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung von Kaufanreizen in der zweiten Jahreshälfte bei gleichzeitiger Entlastung. Menschen sollen motiviert werden, Kaufentscheidungen zur Ankurbelung der Wirtschaft in den Monaten Juli bis Dezember zu tätigen.

  1. Einmalige Gewährung eines sog. Kinderbonus/Steuerliche Entlastung Alleinerziehender

Eltern sollen für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen sog. Kinderbonus in Höhe von 300,- EUR erhalten. Dieser soll voll versteuert werden und zugleich nicht auf etwaige Sozialleistungen angerechnet werden. So würden Familien mit kleinen und mittleren Einkommen maßgeblich unterstützt.

Zudem soll in den Jahren 2020 und 2021 der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende von aktuell 1.908,- auf 4.008,- EUR jährlich steigen.

  1. Spezielle Unterstützung für Unternehmen

Durch eine Erhöhung des Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf 5 Millionen EUR respektive auf 10 Millionen EUR bei Zusammenveranlagung sollen Verluste infolge der Corona-Pandemie besser mit Gewinnen aus vorherigen Jahren verrechnet werden können, um so Liquidität zu sichern.

Weiterhin soll eine Anpassung der Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsgüter zu unternehmerischer Investition führen.

„Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.“

Im Übrigen soll durch eine Verdopplung der Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungsförderung befristet bis Ende 2025 auf 4 Millionen EUR pro Unternehmen und Jahr garantiert werden, dass trotz wirtschaftlicher Beeinträchtigung infolge der Krise weiterhin Forschung und Entwicklung vorangetrieben wird.

Durch die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf eine Einfuhr folgenden Monats soll für die Unternehmen mehr finanzielle Freiheit geschaffen werden.

Das Gesetz liegt nun dem Bundespräsidenten für den Abschluss den Gesetzgebungsverfahren vor und kann nach Verkündung am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Bewertung

Wenngleich grundsätzlich Fördermaßnahmen zu begrüßen sind, bleibt es nach wie vor fraglich, ob insbesondere die Absenkung der Mehrwertsteuer ein geeignetes Mittel ist, um das legitime Ziel der Konjunkturförderung zu verfolgen. Die enormen Verwaltungskosten und finanzielle Sorgen in weiten Teilen der Bevölkerung sind nach wie vor wesentliche Kritikpunkte. Nun bleibt es abzuwarten, wie sich das Gesetz in der Praxis schlägt und ob die entfallenden Milliardenbeträge für die Staatskasse am Ende ohne Auswirkung verpuffen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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