Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat zum Ablauf des Jahres 2016 einen Gesetzesentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen verabschiedet.
Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, die bisherige Situation latenter Unsicherheit und rechtlicher Unklarheit zu beseitigen. Rückgriff nimmt der Gesetzesentwurf auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgehend von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I des deutschen Grundgesetzes.
Die derzeitige Dokumentation bei der Verwendung von Samen sei schlecht und für eine künftige Auskunft der gezeugten Personen über die Vaterschaft unmöglich.
Das Bundeskabinett möchte durch seinen Gesetzesentwurf die Nachfrage der gezeugten Personen ermöglichen und damit die Einführung und Einrichtung eines zentralen Samenspenderregisters beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information anstrengen.
Auch will der Initiator des Gesetzesentwurfs nunmehr die zivilrechtlichen Folgeprobleme des Bekanntwerdens einer Vaterschaft in Folge der Kenntnis ausschließen. Ansprüche gegen den Vater sollen bei Kenntniserlangung ausgeschlossen sein. Dies betrifft sowohl die Eltern als auch das Kind in der Rolle des Anspruchsstellers.
Die Auskunft soll ausschließlich auf Antrag hin erfolgen.
Ein Umgehen der Aufnahme und Speicherung der Daten im Samenspenderregister soll ausgeschlossen sein.
Bewertung
Das Bemühen der Bundesregierung in der Sache der heterologen Verwendung von Samen bei der späteren Auskunft über die Vaterschaft Klarstellung zu erreichen ist als richtig zu bewerten.
Die aktuelle rechtliche Situation ist ungeklärt und lückenhaft. Wie bereits auf dem 71. Deutschen Juristentag intensiv diskutiert wurde, bedarf es einer Regelung des Gesetzgebers. Wie sich der Gesetzesentwurf dann im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiter modifizieren wird, bleibt abzuwarten. Die Anstrengung zum Wohle der gezeugten Personen ist in jedem Falle, ebenso wie der spätere Ausschluss von Ansprüchen gegen den Samenspende, erforderlich.