Bundestag-Drs. 18/10938

Hintergrund

Der Bundestag hat am 02. Juni 2017 das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten verabschiedet.
Die Bundesregierung sah sich zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten veranlasst, ein elektronisches Melde-und Informationssystem zu installieren. Dieses soll der Erleichterung der behördlichen Aufgaben zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz dienen.
Zudem sein neue und zusätzliche Rechtsgrundlagen zur effektiven Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der globalen Polio-Ratifikationsstrategie der Weltgesundheitsorganisation erforderlich.
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sein nach Auffassung der Bundesregierung punktuell Verbesserungen des Infektionsschutzgesetzes erforderlich. Auch auf nationaler Ebene bestehe Anpassungsbedarf aufgrund geänderter unionsrechtlicher Vorschriften.

Neu führt das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten die Meldepflicht für Kindertagesstätten von Personensorgeberechtigten, die keinen Impfschutz des Kindes vorweisen, ein. Durch den Ersatz des § 34 Abs. 10a Satz 2 IfSG durch die verabschiedete Regelung werden die Kindertagesstätten zur Übermittlung und Meldung an das Gesundheitsamt, das im entsprechenden Bezirk der Einrichtung liegt, aufgefordert. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zur Beratung laden. Eltern sind nach der aktuellen Norm, wie nach der durch den Bundesrat noch zu verabschiedeten Norm, zum Nachweis über einen hinreichenden Impfschutz des Kindes verpflichtet. Nun soll entsprechend bei fehlendem Nachweis eine Übermittlung an das Gesundheitsamt erfolgen.
Eine Verweigerung gegen die Beratung kann zu einer Geldbuße von bis zu 2500 EUR führen, nach § 73 Abs. 1 Nr. 17a und Abs. 2 IfSG.

Bewertung:

Der nun vom Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Änderung ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen und die unionsrechtlichen Vorschriften, wie auch die Vorhaben der Effektuierung sind richtig. Die Änderungen bezüglich der Meldepflicht an die Gesundheitsämter bei fehlendem Nachweis hinreichenden Impfschutz des Kindes sind als sinnvoll zu bewerten. Die der Meldung folgende Beratung zwingt nicht zur Vornahme der Impfung. Damit ist das Vorhaben unproblematisch und greift nicht in die Rechte der Betroffenen ein. Zumindest eine Beratung sollte durch Personensorgeberechtigte in Anspruch genommen werden. Impfschutz, sei er auch umstritten, kann auch Dritte schützen.

Julia Wulff
Rechtsanwältin