BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14

Hintergrund

Die am Verfahren Beteiligten waren seit dem 17. Dezember 1982 verheiratet. Der Ehemann reichte am 13. Januar 2005 den Scheidungsantrag ein. Er begründete diesen damit, dass die Ehe gescheitert sei. Die Antragsgegnerin, Ehefrau, beantragte am 26. Januar 2005 ebenfalls die Scheidung mit selbiger Begründung. Die Ehegatten lebten bereits seit dem 13. Januar 2003 getrennt. Der Ehemann nahm seinen Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 26. März 2013 zurück. Er beantragte in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2014 die Zurückweisung des Scheidungsantrags der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Klage des Ehemanns zurückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden beider Ehegatten bezüglich des Versorgungsausgleichs hat es abgeändert.
Der Bundesgerichtshof hat die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde beider Ehegatten, bezüglich des Versorgungsausgleichs, führten zur Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache der Beschwerde des Ehegatten bekräftigt. Er führte hierzu aus, dass die in der Anschlussbeschwerde ausgeführten vermeintlichen Verfahrensfehler nicht stichhaltig sind, und somit die Anschlussbeschwerde unbegründet, wenn auch zulässig ist.
Der Bundesgerichtshof betont, dass entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde eine erneute Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, nach Rücknahme des eigenen Scheidungsantrags durch den Ehemann, nicht erforderlich ist. Nach Auffassung des BGH ist der Anhörung der Ehegatten, bzw. explizit der Ehefrau, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Rechnung getragen worden. Der BGH betonte, dass dies erforderlicher Prozessbestandteil ist. Eine nachfolgende Anhörung sei hier nicht erforderlich. Durch das Abrücken des Ehemannes vom Scheidungsantrag sei keine neue Tatsachenlage entstanden, die eine erneute mündliche Verhandlung, bzw. Anhörung, erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen ergebe sich eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, aufgrund der einstimmigen Angaben der Ehegatten bezüglich der getrennten Lebensführung.
Die Ausführung der Beschwerdeführer, insoweit beider Ehegatten, in der Sache des Versorgungsausgleichs, erachtete der Bundesgerichtshof für begründet.

Bewertung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes orientiert sich richtigerweise an den gesetzlichen Anforderungen an die Scheidung von Ehegatten. Durch die Bestimmung, dass eine erneute Anhörung nicht erforderlich ist, kommt der Beschluss der ehelichen sowie auch der gezwungenermaßen nachehelichen Verantwortung nach. Die Entscheidung ist als richtig zu bewerten, sie fordert einen verantwortlichen Umgang der Ehegatten mit ihren Entscheidungen.