Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.09.2017 – C-559/16

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, nach welcher Maßgabe der Ausgleich für Flugverspätungen zu bestimmen ist.

Die Kläger reisten mit Brussels Airlines von Rom nach Hamburg mit Zwischenstopp in Brüssel. Der Flug kam in Hamburg mit einer Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten an. Die Kläger erhoben Klage vor dem Amtsgericht (AG). Das AG legte für seine Bewertung die einschlägige FluggastrechteVO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder  großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91) zu Grunde. Die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits ausgelegte VO sieht für Flüge der Entfernung von unter 1.500 Km einen Ausgleich von 250,00 EUR für den Fluggast vor. Für Flüge der Entfernung von mehr als 1.500 Km innerhalb der europäischen Union sieht die VO einen Ausgleich von 400,00 EUR für den Fluggast vor.

Das AG befragte den EuGH, ob die Strecke zwischen dem Start-und dem Zielflughafen (Rom – Hamburg mit einer Entfernung (Luftlinie) von 1.326 Km) oder die Strecke über den Zwischenstopp (Rom – Brüssel – Hamburg mit einer Entfernung von 1.656 Km) für die Bestimmung des Ausgleichs maßgeblich ist.

Der EuGH erklärte die Strecke zwischen Start und Ziel der Flugreise für maßgeblich und lehnte eine Berücksichtigung der Flugstrecke über mögliche Zwischenstopps ab.

Gründe

Der EuGH führte aus, dass die VO keine Unterscheidung von Direktflügen und Flügen mit Zwischenstopp treffe. In beiden denkbaren Fällen (Direktflug oder Flug mit Zwischenstopp(s)) sei derselbe Ausgleich zu zahlen. Die unterschiedliche Höhe diene dem Ausgleich dem von der Strecke abhängigen unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeit durch eine Annullierung oder eine große Verspätung. Die Tatsache, ob es sich um einen Direktflug oder einen Flug mit Zwischenstopp(s) handelt, habe nach Auffassung des EuGH keine Auswirkung auf den Umfang der Unannehmlichkeiten. Ein Übersteigen der Grenze von 1.500 Km durch den Zwischenstopp wirke sich demnach nicht auf die Höhe des Ausgleichs aus.

Bewertung

Der Entscheidung des EuGH ist zuzustimmen. Maßgeblich ist die Strecke zwischen Start und Ziel. Im Übrigen würde eine Berücksichtigung möglicher Zwischenstopps bei oftmals günstigeren Flugangeboten potentielle Ausgleichsansprüche überproportional und unverhältnismäßig ansteigen lassen. Die Entscheidung des EuGH schafft Klarheit für Fluggäste und Airlines. Das AG hat nach dieser Beantwortung durch den EuGH zu entscheiden.