Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Hintergrund

Seit vergangenem Montag dürfen Gastronomiebetriebe in Nordrhein-Westfalen – wenn auch unter strengen Sicherheits- und Hygieneauflagen – wieder öffnen. Dazu heißt es unter anderem in § 14 Abs. 1 CoronaSchVO:

„Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.“

In Punkt I. Gastronomie Nr. 5 der zu beachtenden Anlage zur CoronaSchVO wird konkretisierend ausgeführt:

„Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständnis-erklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren.“

Bewertung

Die Erfassung der Kontaktdaten im Bereich der Gastronomie stützt sich auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 CoronaSchVO NRW, Anlage Punkt I. Nr. 5.

Bei Auslage der Listen zur Nachverfolgung von Personenkontakten auf den Tischen des jeweiligen Gastronomiebetriebs ist sicherzustellen, dass mit jedem Gästewechsel eine neue Liste ausgelegt und die ausgefüllte Liste der vorherigen Gäste zu den Unterlagen des Gastronomiebetriebs genommen wird, denn es gilt eine für jedermann frei zugängliche Auslage der Listen zu vermeiden. Wird der Wechsel der Liste nur in regelmäßigen Intervallen (z.B. täglich oder schichtweise) vorgenommen, genügt dies nicht, um Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Zudem sind die Grundsätze der Zweckbindung in Art. 5 Abs. 1 lit.b) DSGVO und der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit.c) DSGVO zu beachten. Die Verarbeitung der erfassten Daten ist danach ausschließlich auf die Erfüllung des gesetzlich festgelegten Zwecks beschränkt (hier: Schutz vor Neuinfizierungen bzw. Gesundheits- und Lebensschutz). Des Weiteren darf die Datenverarbeitung nur solche Kontaktdaten sowie Speicherzeiträume erfassen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks erforderlich sind. Die Gäste sind außerdem nach Art. 13 und 14 DSGVO bei Erhebung der Daten über die Datenverarbeitung in transparenter und verständlicher Weise zu informieren, insbesondere ist der Verwendungszweck zu nennen und zu erläutern.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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