Hintergrund

Wie an dieser Stelle bereits festgestellt, fordert das Corona-Virus Einschnitte, die nach bisheriger Einschätzung in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig sind (vgl. hierzu unser erstes Update zum Corona-Virus). Insbesondere der Motor der Bundesrepublik – die deutsche Wirtschaft – lahmt nicht nur, sondern steht in weiten Teilen still. Der Gesetzgeber hat hier schnell und gezielt durch die Novellierung der Regelungen zur Kurzarbeit Abhilfe geschaffen und dadurch Massenentlassungen verhindert. Mit der Einführung von Kurzarbeit in Teilen der deutschen Arbeitswelt geht aber auch die Frage einher, welche Auswirkungen dies auf Auszubildende hat. Können Auszubildende in die Kurzarbeit geschickt werden und wie kann weiterhin eine adäquate Ausbildung der Nachwuchskräfte in Ausbildungsberufen gewährleistet werden?

Das Gesetz gibt zu den Fragen klare Antworten, die auch nicht durch die Novellierung des Gesetzes in Folge der Corona-Pandemie verändert werden.

  1. Kurzarbeit für Auszubildende
  • 98 SGB III bezeichnet die persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt seien müssen, um Kurzarbeit zu ermöglichen. Im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind Auszubildende versicherungspflichtig Beschäftigte und demnach persönlich Anspruchsberechtigte für Kurzarbeitsgeld. Grundsätzlich können Auszubildende nach den Wertungen des SGB III in die Kurzarbeit geschickt werden. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) trifft jedoch eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Vergütung. Nach § 19 BBiG sind Auszubildenden im Falle des Ausfalls der Ausbildung über einen Zeitraum von sechs Wochen weiterhin regulär zu vergüten, wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten. Ein solcher Ausfall liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund von Kurzarbeit der ausbildende Betrieb lahm gelegt ist – so im aktuell virulenten Corona-Fall denkbar. Zum Teil können hier jedoch auch abweichende Fristen in Tarifverträgen oder Ausbildungsverträgen geregelt sein.
  1. Gewährleistung der Ausbildung in Corona-Zeiten?

Auch hinsichtlich der Gewährleistung der Ausbildung trifft das BBiG eine klare Aussage. Den Ausbilder trifft hiernach eine Ausbildungspflicht (§ 14 BBiG).  Nun kommt diese Pflicht gerade aktuell freilich an praktische Grenzen. Wenn Betriebe vollständig schließen und ganze Belegschaften in die Kurzarbeit geschickt werden, bleibt häufig nicht einmal eine Abteilung für innere Dienste, die gleich wie geartet Inhalte vermitteln könnte. Damit ist klar, auch diese Ausbildungspflicht wird in Krisenzeiten suspendiert, wenn alle erdenklichen Mittel ausgeschöpft sind, die noch zu einer Gewährleistung der Ausbildung führen können. Zu denken ist hier beispielsweise an eine Vorverlagerung von Ausbildungsinhalten oder eine Vermittlung der Inhalte am heimischen Schreibtisch. Aber auch dies greift in der nun bereits gesteigerten Krisenlage insbesondere qua Mangel an Ausbildern, aus Praktikabilitätsgründen oder wegen der Art der Ausbildung wohl nur selten. Damit bleibt im Ergebnis häufig nur der Gang nach Hause. Dies gilt jedoch nur gerade so lange, wie die Ausbildung wieder fortgesetzt werden kann.

Kurz und knapp zusammengefasst gilt zum Thema Kurzarbeit und Auszubildende

  • Kurzarbeit für Auszubildenden ist rechtlich möglich.
  • Die Vergütung muss grundsätzlich zumindest sechs Wochen regulär fortgeführt werden.
  • Die Ausbildungspflicht kommt nach Auffassung des Verfassers in der Corona-Krise regelmäßig an ihre Grenzen.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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