Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 3/14

Hintergrund

Wegen seiner ständigen Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich stellte sich der 1951 geborene Kläger in einem Krankenhaus im Kreis Soest vor. Dort war der Beklagte als Belegarzt tätig. Es folgte ein mehrere Tage andauernder stationärer Aufenthalt, welcher von verschiedenen konservativen Behandlungen geprägt war, darunter auch ein CT. Im Anschluss an dieses erstellte CT führte der Beklagte ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger, indem er zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule riet.

Im August 2010 führte der Beklagte den geratenen operativen Eingriff mit einer Discektomie, einer Dekompression, einer Neurolyse sowie einer Spondylodese aus. Nach der Operation stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Klägers ein. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Zudem zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße, eine Blasenentleerungsstörung, und eine Störung der Sexualfunktion. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein Epiduralhämatom entfernt wurde, bewirken keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Der Kläger leidet dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße sowie Schmerzen im Operationsbereich. Er kann nur kurze Strecken mit Gehilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion und einer sich aufgrund der eingeschränkten Mobilität und chronischen Beschwerden entwickelnden depressiven Störung leben. Eine nach der Operation aufgetretene Blasenentleerungsstörung hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet.

Der Kläger war der Ansicht, der operative Eingriff des Beklagten sei behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft gewesen. Er forderte deshalb vom Beklagten Schadensersatz, u.a. materiellen Schadensersatz in Höhe von rund 34.500 € und Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 €. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zu von 75.000 € Schmerzensgeld sowie 34.589 € Schadensersatz verurteilt.

Gründe

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach den §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.

Der Beklagte haftet, weil er den Kläger vor dem ersten Eingriff im August 2010 unzureichend aufgeklärt hat. Die insoweit erteilte Einwilligung des Klägers ist nicht wirksam geworden. Zudem konnte – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers ausgegangen werden. Für den vorgenommenen operativen Eingriff hatte mangels neurologischer Ausfallerscheinungen beim Kläger nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ hätte die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden können. Hierüber hätte der Beklagte den Kläger aufklären müssen.

Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es aber – wie im vorliegenden Fall – mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Je weniger dringlich sich der Eingriff – nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstellt, desto weitgehender sind Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. So ist bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten.

Im August 2010 war beim Kläger die konservative Behandlung weiterhin eine echte Behandlungsalternative zum operativen Eingriff. Zudem war der operative Eingriff mit allgemeinen und besonderen Risiken versehen, über die der Kläger ebenfalls hätte aufgeklärt werden müssen. Dass der Beklagte den Kläger über diese Punkte hinreichend aufgeklärt hatte, konnte er im Prozess nicht nachweisen. Von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation konnte ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil der Kläger insoweit einen echten Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen glaubhaft gemacht hatte. Auch insoweit war dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass sich der Kläger für den operativen Eingriff entschieden hatte.

Bewertung

Die Aufklärung des Patienten gehört zu den wesentlichen Pflichten des Arztes. Sie ist in § 630e BGB normiert. Danach ist der Behandelnde – hier der Beklagte Belegarzt aus dem Soester Krankenhaus – verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Besteht nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs, muss ein Patient folglich dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Hierzu gehört u.a. auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun.