Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.1.2018, 17 TaBV 1299/17

Hintergrund

Durch einen gerichtlichen Vergleich hatte sich der Betriebsrat gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen. Zudem sollte er  E-Mails, die an die E-Mail-Accounts einzelner Betriebsratsmitglieder gesendet wurden, auch an diesen E-Mail-Account weiterleiten. Diese einzelnen Betriebsratsmitglieder forderten die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder betreiben zu können.

Das LAG gab dem Klauselerteilungsantrag teilweise statt und ließ die Rechtsbeschwerde an das BAG zu.

Gründe

Soweit die Betriebsratsmitglieder durch ihre betriebsverfassungsrechtliche Funktion zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind, ist dem Klauselerteilungsantrag zu entsprechen.

Die dem Betriebsrat durch den gerichtlichen Vergleich auferlegt Handlungspflicht kann nur durch dessen Mitglieder erfüllt werden. Um also effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können, ist es geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder zuzulassen, soweit diese in Ausübung ihrer Funktion für den Betriebsrat handeln und dabei den Vergleich zu beachten haben. Bestünde hingegen keine materiell-rechtliche Handlungspflicht so wäre eine Zwangsvollstreckung gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht möglich.

Bewertung

Könnten die Betriebsratsmitglieder gegen den Betriebsrat, der sich zu unvertretbaren Handlung verpflichtet, nicht zwangsvollstrecken, so wäre der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches durch einen Betriebsrat völlig wertlos und somit kein effektiver Rechtsschutz gegeben. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts überzeugt.